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Ein Fahrgast trifft ein ganz überwiegendes Eigenverschulden, wenn er nach dem Einsteigen in den Bus nicht einen der nächsten freien Sitzplätze besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft. Der Busfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrgast sich schnellstmöglich sicheren Halt verschafft. Eine Ersatzpflicht des Busunternehmens scheidet bei hohem Eigenverschulden des Fahrgastes vollständig aus, es sei denn, eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes hätte eine besondere Rücksichtnahme des Fahrers erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |