Das Verkehrslexikon

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Unfälle mit Schul- und Linienbussen

Unfälle mit Schul- und Linienbussen




Gliederung:


- Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Linienbus

Schulbus

Haltestellen

Unfälle mit Kinderbeteiligung

Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen

Das gestörte Gesamtschuldverhältnis




OLG Hamm v. 23.11.2000:
Die genannte gesteigerte Sorgfaltspflicht gilt nach der gesetzlichen Regelung nur an bezeichneten Haltestellen. Es geht nicht an, die strengen Vorsichtspflichten des § 20 Abs. 1 StVO auf jedes Halten eines Linienomnibusses auf freier Strecke zu erstrecken.

OLG Koblenz v. 29.05.2006:
Kommt es nach schon vorher aufgetretenen Disziplinlosigkeiten infolge einer Schubserei von Schülern in einem Schulbus dazu, dass eine hintere Bustür aufgedrückt wird und ein Schüler deshalb in einer Kurve aus dem Bus fällt, so haften das Busunternehmen und der Busfahrer aus den Grundsätzen des sog. gestörten Gesamtschuldverhältnisses für den Schaden des Schülers zu 2/3, ohne dass den Schüler ein Mithaftungsanteil trifft.

AG Prüm v. 13.09.2006:
Im dörflichen Bereich ohne starken Fahrzeugverkehr kann sich ein 5 1/2-jähriges Kind grundsätzlich auch unbeaufsichtigt bewegen. Hinter einem Verstoß gegen die besonderen Schutzvorschriften des § 20 IV StVO und hinter die durch überhöhte Geschwindigkeit gesteigerte Betriebsgefahr eines Kraftwagens tritt ein eventuelles Mitverschulden durch Verletzung der Aufsichtspflicht über einen Minderjährigen vollständig zurück.

AG Hamburg v. 10.10.2006:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem anfahrenden Linienbus und einem Fahrzeug, das im gleichgerichteten Verkehr das Vorfahrtsrecht des § 20 Abs. 5 StVO missachtet, erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 (Kfz) zu 1/3 (Linienbus) für sachgerecht.

KG Berlin v. 24.07.2008:
Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 Abs. 5 StVO). Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, kann im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurücktreten.

AG Rahden v. 12.09.2008:
Eine 15-jährige Schülerin muss wissen, dass man die Fahrbahn zwischen zwei anhaltenden Bussen nur mit äußerster Vorsicht überqueren darf. Bei der Kollision mit einem an der Bushaltestelle vorbeifahrenden Fahrzeug trifft die Geschädigte ein Mitverschulden von 50%.

KG Berlin v. 20.07.2009:
Kann der Fahrer eines Linienbusses in einem Abstand von 16 m zwar erkennen, dass ein vor ihm befindlicher LKW nunmehr links abbiegen wird, muss er jedoch nicht damit rechnen, dass es dadurch zur Kollision durch Ausschwenken kommen wird, so handelt der Busfahrer nicht sorgfaltswidrig, wenn er eine Vollbremsung unterlässt und den mit Fahrgästen besetzten Bus lediglich von 50 auf 37 km/h abbremst.

OLG München v. 17.12.2010:
Wechselt ein Kfz-Führer von links nach rechts den Fahrstreifen vor einem Linienbus, der bereits vom Fahrbahnrand angefahren war und kann er den gegen ihn als Spurwechsler sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen, so führt dies zu seiner Alleinhaftung für sämtlichen Schaden aus dem Unfallereignis.

KG Berlin v. 16.12.2010:
Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Absatz 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.

OLG Karlsruhe v. 20.10.2010:
Steht fest, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad nahe der Mitte der Fahrbahn, nicht jedoch auf der linken Fahrbahn gefahren ist, dass er durch das Auftauchen eines Busses erschrocken war, dass er nicht in der Lage war, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und dadurch bei seinem Bremsvorgang ins Schleudern geriet, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Bus kam, dann kann die Betriebsgefahr des Busses hinter dem groben Verschulden des Radfahrers völlig zurücktreten.

LG Aachen v. 05.11.2010:
Befindet sich ein Kind inmitten einer größeren Schar von anderen wartenden Kindern und kommt er unkontrolliert bei der Annäherung des an die Haltstelle heranfahrenden Busses im üblichen Durcheinander der nachdrängenden anderen Kinder zu Fall und gerät dabei unter ein Rad des Busses, so haftet das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr, ohne dass sich das Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Auch der Busfahrer haftet dem Kind für die immateriellen und materiellen Schadensfolgen aus vermutetem Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelingt.

OLG Nürnberg v. 26.01.2012:
Fährt ein Linienbus auf einen vorausfahrenden, seine Geschwindigkeit reduzierenden Pkw auf und werden dabei Fahrgäste des Linienbusses verletzt, so haften die Fahrzeughalter des Linienbusses und des Pkw den Verletzten aus Gefährdungshaftung gesamtschuldnerisch in vollem Umfang. Gegenüber den verletzten Fahrgästen kann sich der Halter des Pkw nicht darauf berufen, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Haftungsbefreiung nach § 17 Abs. 1 u. 3 StVG wirkt nur im Innenverhältnis des Haftungsausgleichs zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern.

OLG Hamm v. 14.05.2012:
Wird ein Fahrgast, der den voirhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, beim Überfahren eines Bahnübergangs durch einen Linienbus hochgeschleudert und erleidet dadurch einen Lendenwirbelbruch, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten des Fahrgastes gerechtfertigt, wenn der Busfahrer beim Überqueren der Bahngleise angesichts der Unebenheit des Bahnübergangs zu schnell gefahren ist.




OLG Koblenz v. 03.12.2012:
Ist die Schädigung eines Schülers unmittelbar durch die Einwirkung "schubsender" und "drängender" aber haftungsprivilegierter Mitschüler entstanden, so greifen die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein. Dies bedeutet, dass der verletzte Schüler die Halterin eines Linienbusses, unter dessen Rad er an einer Haltestelle durch Schubsereien von hinten geraten ist, nicht gemäß § 421 BGB auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann, sondern nur auf den Anteil, den die Halterin des Busses bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätte, wenn die Haftungsprivilegierung hinweggedacht würde (hier 50%).

OLG Hamm v. 28.02.2018:
Hälftiger Schadensausgleich - auch zwischen den Haftflichtversicherern -, wenn ein Linienbusfahrer wegen eines Karnevalsstaus 200 m von der Haltstelle entfernt ohne Warnblinklicht links neben einem rechts verlaufenden befestigten Mehrzweck-Seitenstreifen hält, um die Fahrgäste auf deren Wunsch aussteigen zu lassen, und es dadurch zum Unfall kommt, dass ein aussteigender Fahrgast auf dem Seitenstreifen von einem dorthin gewechselten Kfz erfasst und verletzt wird.

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