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Ein Unfallgeschehen ist kein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG, wenn der Fahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Zusammenstoß mit einem in die Fahrbahn ragenden, unbeleuchteten Hindernis hätte vermeiden können. Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit und Nieselregen, wo das Fahren mit eingeschaltetem Abblendlicht und die Einhaltung des Sichtfahrgebots das Hindernis erfasst hätte. Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ist in einem solchen Fall mit mindestens 25 % anzurechnen, wenn der Unfall auf fehlende Beleuchtung, überhöhte Geschwindigkeit oder unzureichende Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |