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Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO: Der Begriff des bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist wirtschaftlich zu verstehen und umfasst neben den reinen Reparaturkosten alle übrigen nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadensposten, wie Sachverständigenkosten. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist auch bei zeitlicher Distanz zur Tat gegeben, wenn der Angeklagte zuvor die Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins nicht gerichtlich erzwungen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |