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Das Abstellen von Werbefahrzeugen (hier: Anhänger) auf öffentlichen Straßenflächen ist keine gemeingebräuchliche Nutzung i.S.v. § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn das Fahrzeug vorrangig zu Werbezwecken abgestellt wird. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass das Fahrzeug vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Eine gelegentliche Nutzung als Transportmittel ändert nichts am Eindruck der Werbenutzung, wenn der Anhänger über längere Zeit weitab der Kanzlei an einer Stelle mit hohem Aufmerksamkeitswert steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |