Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 10.07.2013: Zum Werbeparken eines Anhängers im öffentlichen Straßenraum als erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.07.2013 - 16 K 6687/12) hat entschieden:

   Das Abstellen von Werbefahrzeugen (hier: Anhänger) auf öffentlichen Straßenflächen ist keine gemeingebräuchliche Nutzung i.S.v. § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn das Fahrzeug vorrangig zu Werbezwecken abgestellt wird. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass das Fahrzeug vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Eine gelegentliche Nutzung als Transportmittel ändert nichts am Eindruck der Werbenutzung, wenn der Anhänger über längere Zeit weitab der Kanzlei an einer Stelle mit hohem Aufmerksamkeitswert steht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, keinen Erfolg.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die unter Ziffer 1b getroffene Anordnung ist hinreichend bestimmt. Zwar geht aus der Formulierung "diese rechtswidrige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes" allein noch nicht genau hervor, was dem Kläger konkret untersagt wird. Aus der Bezugnahme auf Ziffer 1a ergibt sich jedoch für den Adressaten mit hinreichender Deutlichkeit, dass damit das zuvor unter Ziffer 1a genannte Abstellen des Werbefahrzeugs (Anhänger) im öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken untersagt wird. Wann die Beklagte den Tatbestand des Werbeparkens als erfüllt ansieht, ergibt sich aus der Begründung der Verfügung. Dort hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein verkehrsfremdes, ganz überwiegend zu Werbezwecken dienendes Abstellen des Fahrzeuges sich aus Art und Ort seiner Aufstellung ergebe, nämlich der Aufstellung in deutlicher Entfernung zu dem Betrieb, für den geworben wird, an einer stark frequentierten Straße mit hohem Aufmerksamkeitswert, ohne dass ein verkehrlich nachvollziehbarer Grund, warum das Fahrzeug gerade dort abgestellt wurde, ersichtlich ist. Durch diese verallgemeinernde Beschreibung wird einem verständigen Adressaten der Verfügung darüberhinaus hinreichend deutlich, dass sich die Untersagung nicht nur auf den unter Ziffer 1a näher beschriebenen Teil des öffentlichen Straßenraumes bezieht sondern auch auf vergleichbare Stellen im gesamten öffentlichen Straßenraum der Stadt.

Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Beklagten, mit der dem Kläger die rechtswidrige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Das Aufstellen von Werbefahrzeugen auf solchen Straßenflächen, die für den ruhenden Verkehr vorgesehen sind, ist kein zulässiges als gemeingebräuchlicher Verkehrsvorgang anzusehendes Parken i.S.v. § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO, wenn das Abstellen des Fahrzeugs vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme erfolgt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug länger als zwei Wochen abgestellt und damit die Zwei-Wochen-Frist für das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeug-Anhängers ohne Zugfahrzeug überschritten wird,

Das Abstellen eines PKW-Anhängers auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass dieser vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben.

Im vorliegenden Verfahren ergibt eine derartige Gesamtschau, dass das Abstellen des auf den Namen des Klägers zugelassenen PKW-Anhängers, das der Beklagten Anlass zum Einschreiten gegeben hat, eine Sondernutzung i.S.v. § 18 Abs. 1 StrWG NRW darstellt.Schon das äußere Erscheinungsbild spricht dafür, dass mit dem Aufstellen dieses Fahrzeugs vorrangig werbende und damit verkehrsfremde Zwecke verfolgt werden. Die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Fotos, die von diesem PKW-Anhänger gefertigt wurden, zeigen einen Anhänger mit Spriegel und Plane, dessen Plane auf allen vier Seiten über die volle zur Verfügung stehende Fläche mit auffälligen Werbeaufdrucken für die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers und Hinweis auf dessen Kanzleisitz versehen ist. Dieser PKW-Anhänger mit den Werbeaufdrucken ist geeignet, durch die deutlich ins Auge fallende und jedenfalls zum Teil auch aus größerer Entfernung lesbare Aufschrift und die auf drei Seiten vorhandene Abbildung des Klägers bei einem objektiven Beobachter den Eindruck eines mobilen Werbeträgers erwecken, zumal wenn der Anhänger - wie hier in dem Fall, der die Beklagte zum Einschreiten veranlasste - über einen längeren Zeitraum weitab von der Kanzlei des Klägers im Bereich einer viel befahrenen Hauptverkehrsstraße steht.Der Annahme des unzulässigen Werbeparkens steht auch die Aussage des Zeugen M. nicht entgegen, dass er diesen Anhänger für den Transport von Akten und verschiedener anderer Gegenstände für die Kanzlei des Klägers nutzt. Zwar ist es kaum nachvollziehbar, dass zum Transport einiger Kisten mit Akten oder eines Werkzeugkoffers ein PKW-Anhänger eingesetzt wird, nur weil die zu transportierenden Sachen nicht in den Kofferraum oder Innenraum des Zugfahrzeugs gepackt werden sollen. Dies gilt erst recht, wenn der Anhänger dazu noch weit entfernt von der Kanzlei des Klägers abgestellt ist und nach dem Transport jedesmal wieder ein neuer Stellplatz gesucht werden muss. Aber auch ein abwegig erscheinender Einsatz des Anhängers als Transportmittel ist eine bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs und macht deutlich, dass der Anhänger nicht ausschließlich als Werbefahrzeug dient. Eine derartige gelegentliche oder regelmäßige Nutzung des Anhängers zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass bei einem objektiven Betrachter der Eindruck entsteht, dass der Anhänger zu Werbezwecken abgestellt wird, wenn er - wie geschehen - weitab von der Kanzlei des Klägers über einen längeren Zeitraum unverändert an einer Stelle mit hohem Aufmerksamkeitswert steht. Da es nicht vorrangig auf die Motivation des Sondernutzers ankommt, sind auch die Angaben dazu, dass es einen anderen geeigneten Abstellplatz für das Fahrzeug nicht gebe, ohne Bedeutung. Geeignet für das Abstellen von Anhängern sind vielmehr auch alle anderen, dem ruhenden Verkehr zur Verfügung stehenden Flächen, wenn sie ausreichend dimensioniert sind. Dem Bedürfnis, den Anhänger durch Anketten vor Diebstahl zu sichern, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, da sich auf den dem ruhenden Verkehr zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen in aller Regel hierzu kein Gelegenheit bietet, dies aber die Eignung als Abstellplatz nicht in Frage stellt, zumal es auch andere Möglichkeiten der Diebstahlsicherung gibt.

Als Sondernutzung bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine solche Erlaubnis besitzt der Kläger nicht.Die Aufstellung des Werbefahrzeugs ohne die erforderliche Erlaubnis ist aber rechtswidrig und regelmäßig ausreichender Grund für ein Entfernungs- und Unterlassungsverlangen.

Die in Ziffer 4 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57,60 und63 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Kläger die Verfahrenskosten auch insoweit trägt, als seine Klage sich ursprünglich auch gegen Ziffer 1a der Ordnungsverfügung vom 20. September 2012 richtete. Denn seine diesbezügliche Klage hatte aus den im Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2012 im Verfahren 16 L 1618/12 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/16_K_6687_12_Urteil_20130710.html - DE:VGD:2013:0710.16K6687.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum