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Der Geschädigte kann einen Aufschlag auf den Normaltarif für ein Ersatzfahrzeug nur dann ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif (ohne Aufschlag) nicht zugänglich war und er darlegt und beweist, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Unfallbedingte Zusatzleistungen wie Vermietung ohne feste Endzeit, keine Kilometerbeschränkung, keine Insolvenz- oder Risikoprüfung, keine Kaution und Verzicht auf Vorbuchungsfrist können einen Aufschlag rechtfertigen. Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann nach § 287 ZPO anhand des SchwackeListe Automietpreisspiegels geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |