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Landgericht Kleve v. 27.06.2013: Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei vorsätzlich falschen Angaben zu Kaufpreis und Vorschäden




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 27.06.2013 - 6 O 47/12) hat entschieden:

   Der Kaskoversicherer wird gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.1.3 AKB von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zur Höhe des Kaufpreises und unvollständige Angaben zum Umfang von Vorschäden am versicherten Fahrzeug macht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer bewusst unwahre Angaben zur Bagatellisierung von Vorschäden und zur Erhöhung des Kaufpreises macht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den Pkw xxx Kombi xxx d mit dem amtlichen Kennzeichen: KLE xxxxx kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 22.500,00 € gemäß § 1 VVG i. V. m. A.2.1A.2.2.2 AKB zu.Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend, seiner Behauptung, in der Nacht zum 06.09.2011 auf dem Q-Platz vor dem Mehrfamilienhaus xxxxxx B-Axx, xxxx xxx, ohne sein Wissen entwendet worden ist oder nicht.

Der Beklagte ist X2 vorsätzlicher falscher Angaben des Klägers zur Höhe des Kaufpreises u. a. in seiner Schadensanzeige und der unvollständigen Angaben zum Umfang des Vorschadens an seinem Fahrzeug gegenüber dem Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 S.1 VVG i. V. mit E.1.3 AKB freigeworden.Gemäß E.1.3 AKB war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann und insbesondere die Fragen des Beklagten zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.Diesen Pflichten ist der Kläger nicht nachgekommen.Wie sich aus der schriftlichen Schadensanzeige des Klägers gegenüber dem Beklagten ergibt, hat der Kläger den Kaufpreis des Fahrzeuges wahrheitswidrig mit 21.000,00 € angegeben.Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt, der Zeuge vxx Dxxxxx habe ihn anlässlich des Telefongespräches, in dem er den Schaden angezeigt habe, befragt, was der Wagen gekostet habe. Er habe den Zeugen daraufhin gefragt, ob er damit meine, den Komplettpreis mit Reparaturen oder nur den Preis mit Unfallschaden. Der Zeuge habe ihm daraufhin erklärt, er wolle den Komplettpreis mit Reparaturen wissen.Diesen Vortrag des Klägers sieht die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen vxxx Dxxxxx als widerlegt an. Dieser hat nämlich bekundet, dass er dem Kläger auf seine Frage, ob der gezahlte Kaufpreis mit Reparatur oder ohne Reparaturaufwendungen anzugeben sei, geantwortet habe, dass für ihn nur der gezahlte Kaufpreis ohne Reparaturen maßgeblich sei, die Reparaturkosten müsse er mit Belegen getrennt angeben, da nicht er, sondern der LVM in Münster entscheide, ob diese erstattet würden.Daraufhin habe ihm der Kläger als Kaufpreis den Betrag von 21.000,00 € genannt, den er auch in die Schadensanzeige aufgenommen habe.Zwar hatte der Zeuge an den genauen Wortlaut des Gesprächs keine Erinnerung mehr. Er hat jedoch für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er auf die Frage des Klägers nach den Reparaturkosten deshalb geantwortet habe,

er solle nur den reinen Kaufpreis angeben und die Reparaturkosten getrennt davon mit Belegen gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil er insoweit keine Prüfungskompetenz gehabt habe, sondern dies in Münster entschieden werde und es sich hierbei ja auch nur um die erste Schadensanzeige gehandelt habe. Derartige Schadensanzeigen würden nur kurz und bündig bearbeitet, weil man sie schnell vom Tisch haben wolle, da er als Versicherungsagent diese nicht bearbeiten könne.Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge zum Nachteil des Klägers die Unwahrheit gesagt hat, da er die Angaben des Klägers, er habe ausdrücklich nach den Reparaturkosten gefragt, bestätigt hat.

Nach Ansicht der Kammer sprechen auch die sonstigen widersprüchlichen und unwahren Angaben des Klägers zu der Höhe des Kaufpreises dafür, dass der Kläger den Betrag von 21.000,00 € wahrheitswidrig als Kaufpreis - ohne Reparaturkosten - angegeben hat.Bereits bei der Aufnahme des Diebstahlsgeschehens durch den Zeugen V in der Nacht zum 06.09.2011 ist der Kläger entgegen seinem Vortrag- wie er bei seiner Anhörung eingeräumt hat - von dem Zeugen V nicht nach dem Wert des Fahrzeugs, sondern nach dem Kaufpreis des Fahrzeuges gefragt worden und hat der Kläger wahrheitswidrig angegeben, er habe das Fahrzeug für 23.000,00 € gekauft. Dabei hat der Kläger, wie er angegeben hat, in der Schnelle im Kopf zusammengerechnet, was ihn der Kauf und die Reparaturen gekostet haben.

Auch hat er wahrheitswidrig vorgetragen, der Zeuge vxx Dxxxxx habe ihn nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt. Bei seiner Anhörung hat der Kläger eingeräumt, dass der Zeuge vxx Dxxxx ihn nach dem Kaufpreis und nicht nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt hat, wobei er jetzt erstmals angegeben hat, der Zeuge habe ihm auf Befragen erklärt, er meine den Komplettpreis mit Reparaturen.

Befragt, wieso er bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen vxx Dxxxxxxx am Morgen des 06.09.2011 einen Preis von 21.000,00 € angegeben habe, hat er erklärt, er habe in Ruhe nachgedacht und sei der Überzeugung gewesen, er habe in der Nacht einen zu hohen Kaufpreis angegeben habe und "sei deshalb um 2.000,00 € heruntergegangen", als wenn es sich um einen Betrag ginge, um den man handeln kann.

Richtig ist, dass der Kläger bei seiner späteren ausführlichen polizeilichen Vernehmung als Kaufpreis einen Betrag von 16 - 17.000,00 € angegeben hat.Dies war allerdings für den Kläger keine Veranlassung, seine Angaben gegenüber dem Beklagten zu berichtigen. Denn er hat am 13.09.2011 die schriftliche Schadensanzeige an den Beklagten, in der er auf seine Pflichten hingewiesen worden ist, unterschrieben, ohne seine Angaben zu überprüfen, geschweige denn zu berichtigen.Erst als ihm von Seiten des Beklagten das Schadensgutachten mit E-Mail vom 26.11.2011 übersandt worden ist, gab er mit Schreiben vom 07.02.2012 über seinen Prozessbevollmächtigten einen Kaufpreis von 15.800,00 € an. Bei seiner Anhörung verringerte er den Kaufpreis noch einmal auf 15.700,00 €.

Des Weiteren hat der Kläger hinsichtlich der Vorschäden des Fahrzeuges keine ausreichenden Angaben gemacht. Er hat gegenüber dem Beklagten in seiner schriftlichen Schadensanzeige angegeben, der Kotflügel rechts sei beschädigt gewesen. Bei seiner Vernehmung durch die Polizei hat er angegeben, die rechte Vorderseite sei beschädigt gewesen.Im Zusammenhang mit den Rechnungen über den Kauf von kleineren Ersatzteilen zu einem Gesamtbetrag von 1.081,61 € hat der Kläger allerdings das Bild eines kleineren Unfalles vermittelt. Zu den sonstigen Reparaturkosten hat er keine konkrete Angaben gemacht, abgesehen davon, dass er erklärt hat, dass er einen Werklohn von 3.000,00 € gezahlt habe.Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schadensgutachten ergeben sich jedoch erhebliche Beschädigungen, und zwar nicht nur am rechten Kotflügel, sondern auch an Front, Motorhaube, sowie an der linken Seite, so dass der Sachverständige von einem erforderlichen Reparaturkostenaufwand von 24.431,63 € brutto ausging.Der Kläger hat bei seiner Anhörung auf Vorhalt erklärt, der Wagen habe, als er ihn gekauft habe, nicht so wie auf den Fotos abgebildet, ausgesehen. Die Motorhaube sei heruntergedrückt und ziemlich platt gewesen. Die Stoßstange sei ein bisschen kaputt gewesen. Insgesamt sei der Wagen offenbar so vorbereitet gewesen, dass es ausgesehen habe, als wenn nicht viel daran gewesen wäre. Er habe nicht daran gedacht, dass der Wagen erheblich beschädigt gewesen sei.Dies nimmt die Kammer dem Kläger nicht ab. Sie hat vielmehr den Eindruck, dass der Kläger auch jetzt noch die Unfallschäden bagatellisieren will. Denn nach seinen eigenen Angaben war neben der rechten Kotflügelseite auch die Vorderseite wie

Stoßstange und Motorhaube beschädigt. Angegeben hat er diese Schäden jedoch nicht. Darüber hinaus ist auch einem Laien bewusst, dass solche Beschädigungen, die sich bereits nach außen hin als erheblich darstellen, zu weiteren, auf den ersten Blick nicht sichtbaren, schweren Beschädigungen geführt haben können, die für den Wert des Fahrzeuges erheblich sind. Dies gilt erst recht für den Kläger, der den Beruf eines Lkw-Fahrers ausübt. Von daher wird sich ein Kaufinteressent ein solches Fahrzeug genau von außen und innen anschauen und nach den Unfallschäden im Einzelnen fragen, sodass ihm die Schwere des Unfallschadens im wesentlichenerkennbar wird.

Der Beklagte ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG auch aufgrund der Verletzung der vertraglichen Obliegenheit von seiner Leistung frei geworden.

Zwar ist der Versicherer gemäß § 28 Abs.3 S.1 VVG zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt jedoch gem. § 28 Abs.3 S.2 VVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine Obliegenheit verletzt hat.

Davon geht die Kammer vorliegend aus.Der Kläger hat nach Ansicht der Kammer arglistig gehandelt. Er hat zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich falsche Angaben zu der Höhe des Kaufpreises und zum Umfang des Vorschadens gemacht, um so auf die Regulierungsentscheidung des Beklagten Einfluss zu nehmen und eine Versicherungssumme von mindestens 21.000,00 € zu erhalten, weil er der Ansicht war, dieser Betrag stehe ihm aufgrund der von ihm durchgeführten Reparaturen zu und er befürchtete, die Beklagte werde den Vorschaden im Wert zu hoch und die Reparaturkosten, die er nicht nachweisen kann, nicht oder zu wenig berücksichtigen. Anders kann man das Verhalten des Klägers angesichts der immer wieder wechselnden Angaben gegenüber dem Beklagten und gegenüber der Polizei nicht werten (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2009, Aktenzeichen: I-4 U 43/09).Der Kläger ist von seinem arglistigen Verhalten auch nicht freiwillig zurückgetreten. Er hat nämlich erst nachdem der Beklagte ihm das Schadensgutachten mit E-Mail vom 26.10.2011 übersandt hatte, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom

07.02.2012 einen dem Restwert entsprechenden Kaufpreis von 15.800,00 € gegenüber dem Beklagten angegeben. Die Vorschäden an dem Fahrzeug hat er auch noch bei seiner Anhörung durch die Kammer bagatellisiert.Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger mangels Hauptanspruchs nicht erstattet verlangen.Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 709 ZPO.Streitwert: 22.500,00 Euro.

Ausgefertigt

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2013/6_O_47_12_Urteil_20130627.html - DE:LGKLE:2013:0627.6O47.12.00

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