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Der Kaskoversicherer wird gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.1.3 AKB von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zur Höhe des Kaufpreises und unvollständige Angaben zum Umfang von Vorschäden am versicherten Fahrzeug macht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer bewusst unwahre Angaben zur Bagatellisierung von Vorschäden und zur Erhöhung des Kaufpreises macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |