Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 27.06.2013: Zum Schutz des telekommunikationsrechtlichen Wegenutzungsrechts als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB bei Tiefbauarbeiten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.06.2013 - 8 O 514/10) hat entschieden:

   Das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht stellt ein besonderes Nutzungsrecht dar und genießt als vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, eigentumsrechtlichen Schutz und somit ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. An die Pflicht von Tiefbauunternehmen, sich vor Erdarbeiten nach dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, werden hohe Anforderungen gestellt. Ein erfahrenes Tiefbauunternehmen darf sich nicht auf einen ersichtlich unzureichenden Plan der Vorplanung verlassen, der zudem einen Hinweis auf dessen Unverbindlichkeit enthält.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 33.777,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die der Klägerin infolge der Beschädigung der Kabelkanalanlage an der O-Straße, Köln, im November 2007 infolge von Bohrarbeiten zum Bauvorhaben "D", Köln, entstanden sind oder noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1), 3) und 4) begründet und gegenüber den Beklagten zu 2) und 5) unbegründet.

A.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 33.777,20 € aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 421 BGB.

Die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB dringt nicht durch, da der Ablauf der Verjährungsfrist bereits mit Anhängigkeit der Klage am 22.12.2010 rechtzeitig gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich im Jahr 2007, die Klageschrift ging am 22.12.2010 mit Gerichtskostenstempel bei Gericht ein und wurde den Beklagten am 22.01.2011 bzw. 24.01.2011 zugestellt. Damit wurde sie demnächst zugestellt im Sinne des § 167 ZPO, so dass der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) bereits mit Anhängigkeit der Klage rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

1.

Unabhängig vom genauen Schadensumfang und der Frage der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Kabelkanalrohranlage und Leitungen wurde ein absolutes Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs.1 BGB verletzt. Denn es wurden jedenfalls zwei Leitungen beschädigt und damit einhergehend auch der umliegende Kabelschacht. Der Klägerin wurde gemäß § 69 Abs. 1 TKG durch die Bundesnetzagentur das Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Telekommunikationsnetzes übertragen. Demnach ist die Klägerin zumindest Betreiberin des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Inhaberin des Leitungsnutzungsrechts im Sinne des § 69 Abs. 1 TKG. Das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht stellt ein besonderes Nutzungsrecht dar und genießt als vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, eigentumsrechtlichen Schutz (BGH, Urt. v. 23.03.2006, Az. III ZR 141/05). Damit stellt es auch ein Recht mit Ausschließlichkeitscharakter dar und somit ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

2.

Die Rechtsgutsverletzung erfolgte rechtwidrig und schuldhaft durch eine Handlung der Beklagten zu 1) sowie ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten zu 3) und zu 4). Eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 2) und zu 5) kann indes nicht festgestellt werden.

a)

Die haftungsbegründende Verletzungshandlung liegt hinsichtlich der Beklagten zu 1) in dem Einbringen der Verankerung ins Erdreich und die dadurch erfolgte unmittelbare Beschädigung der Kabelleitungen sowie des Kabelschachts.

Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung wird indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte zu 1) hat fahrlässig gehandelt und dabei gegen die sie treffenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenquelle - gleich welcher Art - schafft oder andauern lässt, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 823 Rn. 46). Insbesondere hat der Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH, Urt. v. 12.11.1996, Az. VI ZR 270/95). Von der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (BGH, Urt. v. 20.12.2005, Az. VI ZR 33/05 m.w.N.). Demnach traf die Beklagte zu 1) eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin als Betreiberin der im Bereich des Bauvorhabens befindlichen Versorgungsleitungen. Denn durch den Bau der Bohrpfahlwand nebst deren Verankerungen entstand ersichtlich die Gefahr einer Beschädigung der in diesem Bereich verlaufenden Anlagen. Die Beklagte zu 1) hat selbst vorgetragen, sich bei den Bohrarbeiten und Verankerungsarbeiten des Plans S005 der Beklagten zu 2) bedient zu haben. Dass dieser Plan für die Ausführung von Bohrarbeiten unzureichend ist, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Plan selbst - sogar für einen Laien. Er enthält keine Maße hinsichtlich der genauen Lage der Leitungen der Klägerin und entstammt der Leistungsphase 2, der Vorplanung, was auf dem Plan ausdrücklich vermerkt ist. Zudem befindet sich auf dem Plan der deutlich in Rotschrift aufgebrachte Hinweis auf dessen Unverbindlichkeit. Als erfahrenes Tiefbauunternehmen hätte die Beklagte zu 1) sich vor diesem Hintergrund bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht auf den Plan verlassen können. Zudem war ihr bekannt, dass in der Umgebung der Baustelle zahlreiche Kanalschächte vorhanden waren - selbst wenn teilweise mit Baugerät verstellt. Dass insofern auch eine Einweisung durch die Beklagte zu 4) auf der Grundlage dieses Plans nicht ausreichend sein konnte, war für die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen erkennbar. Auf die Erteilung einer Baufreigabe auf der Grundlage eines ersichtlich unzureichenden Plans durfte sich die Beklagte zu 1) daher nicht verlassen.

Der Umstand, dass die vertragliche Regelung zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) als deren Auftraggeberin vorsah, dass die Ermittlungen hinsichtlich der Leitungen von der Beklagten zu 3) vorzunehmen sind, ändert im Ergebnis nichts. Zwar ist eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich zulässig, dem Delegierenden verbleibt aber eine Kontroll- und Überwachungspflicht (BGH, Urt. v. 17.01.1989, Az. VI ZR 186/88). Spätestens am Tag der Ausführung der Bohrarbeiten unter Heranziehung des Plans S005 hätte die Beklagte zu 1) erkennen können und müssen, dass die getroffenen Vorbereitungen unzureichend waren, um Beschädigungen bei den anstehenden Bohrarbeiten auszuschließen.

b)

Eine kausale Schädigungshandlung der Beklagten zu 2) und zu 5) ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ein pflichtwidriges Unterlassen. Der Beklagten zu 2) und deren Rechtsvorgänger, dem Beklagten zu 5), wird vorgeworfen, eine fehlerhafte Konfliktbetrachtung erstellt zu haben. Der streitgegenständliche Plan S005 ist jedoch lediglich der Leistungsphase 2 des § 55 HOAI a.F. (2002) zuzuordnen, der Vorplanung. Dies ist auf dem Plan ausdrücklich vermerkt. Zudem befand sich auf dem Plan in Rotschrift der ausdrückliche und unübersehbare Hinweis, dass die genaue Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen dem Plan nicht zu entnehmen ist, sondern vor Ort festgestellt werden muss. Auf Grundlage dieses Plans als auch dem diesem zugrunde liegenden Bestandslageplan durften noch keine Bohrungen vorgenommen werden. Erforderlich dafür wäre ein Plan im Sinne der Leistungsphase 5, Ausführungsplanung. Dies war für die Beklagte zu 4) als Auftraggeberin und Generalunternehmerin erkennbar und unstreitig klar. Auch für die fachlich versierten ausführenden Tiefbau-Unternehmen, die Beklagten zu 1) und 3), musste sich aufgrund des Plans die Erforderlichkeit weiterer Aufklärungsarbeiten zur Untersuchung des Erdreichs aufdrängen. Dennoch wurde der Plan als Ausführungsplan verwendet. Unabhängig von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Plans kann dessen Erstellen nicht als kausal für die Beschädigung bewertet werden. Denn die darauf befindlichen Hinweise waren so deutlich, dass allen Beteiligten klar sein musste, dass auf dieser Grundlage keine Bohrungen vorgenommen werden durften. Dass die anderen Beteiligten sich darüber hinweg gesetzt haben, kann nicht auf ein Verhalten der Beklagten zu 2)/5) zurückgeführt werden.

Auch kann ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten zu 2)/5) nicht festgestellt werden. Im Fall des Unterlassens muss eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Rechtsgutsverletzung bestehen, z.B. aufgrund des Bestehens einer Verkehrssicherungspflicht (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 823 Rn. 2). Der Beklagten zu 2)/5) wird seitens der Beklagten zu 4) vorgeworfen, sie nicht vor etwaigen Konflikten im Erdreich gewarnt zu haben, trotz eines entsprechenden umfangreichen Auftrages gemäß Schreiben vom 17.07.2007 (Bl. 108 AH 1). Ob der Beklagten zu 2)/5) infolge der Beauftragung durch die Beklagte zu 4) Verkehrssicherungspflichten zukamen, kann aufgrund der sonstigen Sachlage dahinstehen. Denn es bleibt dabei, dass die Beklagte zu 2)/5) ausdrücklich keinen Ausführungsplan mit entsprechenden Hinweisen hinsichtlich der genauen Lage von Leitungen erstellt hat. Aufgrund der Hinweise kann nicht von einer weitergehenden Tätigkeitspflicht ausgegangen werden. Ob die Beklagte zu 2)/5) aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 4) zu weitergehenden Untersuchungen und dem Erstellen eines Ausführungsplanes verpflichtet gewesen wäre, betrifft das vorliegend maßgebliche Außenverhältnis zu der Klägerin nicht.

c)

Die Beklagte zu 3) hat pflicht- und rechtswidrig weitere Erkundigungen hinsichtlich der Lage der Leitungen trotz einer entsprechenden Verkehrssicherungspflicht unterlassen und somit mittelbar zur Verletzung des klägerischen Rechtsguts beigetragen. Als mit den Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen beauftragtes Subunternehmen hätte sich die Beklagte zu 3) über Existenz und Verlauf von Versorgungsleitungen sorgfältig vergewissern müssen, gegebenenfalls durch Rückfragen bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen oder die Durchführung von Probebohrungen und/oder Ausschachtungen (BGH, Urt. v. 20.12.2005, Az. VI ZR 33/05 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.07.2010, Az. 13 U 21/08 m.w.N.). Diese Arbeiten wurden ihr auch ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung mit dem ausführenden Unternehmen, der Beklagten zu 1), überlassen (Anlage TW1, Bl. 88 AH 1). Auf den Plan S005 der Beklagten zu 2)/5) durfte sie sich offensichtlich für die Ausführungsarbeiten nicht verlassen. Dies ging aus dem Plan mit einer hinreichenden Deutlichkeit hervor (s.o.). Eine mündliche Bohrfreigabe auf der Grundlage des Plans stünde in deutlichem Widerspruch zu den Angaben auf dem Plan selbst, zumal genaue Maße fehlten, so dass auch dies die Beklagte zu 3) nicht von eigenen Erkundigungen befreit hätte. Handschachtungen hat die Beklagte zu 3) hinsichtlich der von ihr selbst ausgeführten Arbeiten am Verbau - und nicht der Ankersetzung - vorgenommen. Dabei ist sie auf Leitungen der Klägerin nicht gestoßen. Dies hätte sie hinsichtlich des Trassenverlaufs aufmerksam machen müssen und zu weiteren Erkundigungen bei der Klägerin entsprechend Ziffer 4 der Kabelschutzanweisung (Anlage K5, Bl. 29 ff. AH 1) veranlassen müssen. Unabhängig davon, wie die Trassenauskunft zum Schadenszeitpunkt ausgesehen haben mag, hätte eine persönliche Nachfrage jedenfalls Klarheit darüber gebracht, dass im Bereich des Bauvorhabens Leitungen liegen und somit weitere Aufklärung erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund hat sie die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt. Soweit sich die Beklagte zu 3) auf die vertragliche Freistellung von Erkundungen durch die Beklagte zu 4) beruft, ändert dies an dem vorliegenden Ergebnis nichts. Denn ungeachtet dessen hat die Beklagte zu 3) selbst Handschachtungen für ihren eigenen Ausführungsbereich ausgeführt und hätte aus den gewonnenen Erkenntnissen in eigener Verantwortung Konsequenzen ziehen müssen und Nachforschungen anstellen, nachdem sie das vermutete Telefonkabel nicht fand. Stattdessen ist sie fahrlässig von dem fernliegenden Fall ausgegangen, dass an der fraglichen Stelle keine Leitungen liegen.

d)

Die Beklagte zu 4) hat als Generalunternehmerin und Auftraggeberin der Beklagten zu 2)/5) ebenfalls gegen die sie treffenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen, indem sie es unterlassen hat, eigene Ermittlungen hinsichtlich der Leitungsverläufe anzustellen. Die Beklagte zu 4) räumt selbst ein, dass es selbstverständlich gewesen sei, dass der Plan S005 nicht Grundlage der Bohrungen sein sollte. Konsequenz dieses Vortrages ist, dass es einen Ausführungsplan für die Bohrarbeiten nicht gegeben hat und die Arbeiten mit Wissen der Beklagten zu 4) trotzdem durchgeführt wurden. Soweit sie sich darauf beruft, die Beklagte zu 2)/5) mit dem Aufsuchen problematischer unterirdischer Leistungen beauftragt zu haben und von dieser ein Konflikt nicht angezeigt worden sei, entlastet sie dies von ihren Verkehrssicherungspflichten nicht. Denn als Ergebnis der Untersuchungen der Beklagten zu 2)/5) liegt lediglich der Plan S005 vor, der unstreitig nicht als Ausführungsplan für die Bohrungen dienen sollte. Anderweitige Ergebnisse der angeblich umfangreich beauftragten Untersuchungen durch die Beklagte zu 2)/5) liegen nicht vor. Einen eigenen Plan erstellte die Beklagte zu 4) nicht, auch holte sie keine Auskunft - entsprechend der Kabelschutzanweisung - bei der Klägerin ein. Zwar beruft sie sich darauf, dass es unüblich sei, dass Leitungen derart tief liegen. Dies mag zutreffen und wird auch von der Kabelschutzanweisung bestätigt. Diese weist aber gleichzeitig darauf hin, dass eine abweichende Tiefenlage aus gewissen Gründen möglich sei. So war sich auch die Beklagte zu 4) nicht sicher, in welcher Tiefe die Leitungen liegen, sondern empfand eine gewisse Tiefe lediglich als unüblich. Demnach ließ sie wohlwissend ohne schriftlichen Plan, ohne schriftlich fixierte Maßangaben und ohne die genaue Lage der Leitungen zu kennen die Bohrungen durchführen.

Damit kam die Beklagte zu 4) ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach und handelte rechtwidrig unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt.

3.

Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 BGB wegen des Verlegens von Leitungen in "unüblicher" Tiefe oder des Erstellens falscher oder unvollständiger Trassenpläne ist nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Beklagte zu 4) auf die DIN 1998 zur Unterbringung von Anlagen und Leitungen in öffentlichen Flächen beruft (Anlage B4-2, Bl. 85 ff. AH 1), kann diese auf die in den 60er Jahren errichtete streitgegenständliche Kabelanlage keine Anwendung finden. Zudem beinhaltet diese DIN den Hinweis, dass bei Bedarf eine tiefere Verlegung möglich sei. Auf die Möglichkeit einer von der gewöhnlichen Tiefe von 60 cm bis 100 cm abweichenden Tiefenlage aus unterschiedlichen Gründen weist auch die Kabelschutzanweisung der Klägerin in Ziffer 2 hin (Anlage K5, Bl. 29 AH 1). Für eine Fehlerhaftigkeit der Trassenauskunft der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte und die dahingehende Behauptung wird nicht substantiiert dargelegt. Es handelt sich um eine reine Mutmaßung und damit eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein.

4.

Eine Haftung der Beklagten kommt nicht aufgrund der Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Denn die Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, wenn einer der Beteiligten als Verantwortlicher für den ganzen durch die gefährliche Handlung entstandenen Schaden feststeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 830 Rn. 8). Dies trifft zumindest auf die Beklagte zu 1) zu. Dass daneben andere den Schaden möglicherweise mitverursacht haben, reicht für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Auch eine analoge Anwendung kommt nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Betracht, da sie Beweisnot für den Geschädigten kompensieren soll. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, wenn hinsichtlich eines Beteiligten die Verursachung feststeht.

5.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 33.777,20 € infolge der Notreparatur von zwei Hauptkabeln und des Nutzungsausfalls aufgrund des zeitweisen Ausfalls der Kabel entsprechend der als Anlage K8 vorgelegten Rechnung entstanden ist. Dabei stützt die Kammer sich auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M, denen sie sich anschließt.

In seinem Erstgutachten vom 25.05.2012 hat der Sachverständige festgestellt, dass sowohl die von der Klägerin dargelegten Reparaturkosten als auch der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden (vgl. Anlage K8, Bl. 46 ff. AH 1) angemessen und gerechtfertigt sei. In seinem Ergänzungsgutachten vom 12.11.2012 (Bl. 393 ff. d.A.) hat er ausführlich und nachvollziehbar erklärt, wie er zu seinen Ergebnissen gekommen ist. So legt er insbesondere dar, dass den angesetzten Arbeitszeiten und gefahrenen Kilometern das beiliegende Bautagebuch zugrunde gelegt wurde und wie die Stundenverrechnungssätze und Kilometerpauschale berechnet wurden. In diesem Zusammenhang trifft der Vorwurf der Beklagten zu 4) in ihren Schriftsätzen vom 28.12.2012 und vom 11.01.2013 (Bl. 428 ff., 434 f. d.A.) nicht zu, dass der Sachverständige keine eigenen Berechnungen hinsichtlich der Kilometerkosten angestellt habe, sondern lediglich das Gutachten des Sachverständigen Schroiff zugrunde gelegt habe. Denn der Sachverständige erläutert auf Seite 10 f. seines Ergänzungsgutachtens ausdrücklich, dass und wie er die Kosten zunächst selbst ermittelt hat und sodann mit den Berechnungen des Sachverständigen Schroiff in Vergleich gesetzt hat. Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegenden Fragen zur Schadenshöhe um einen Bereich handelt, der der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegt und nicht dem Vollbeweis des § 286 ZPO. Für eine derartige Schätzung bietet der Sachverständige in jedem Fall ausreichend Anknüpfungspunkte.

Soweit die Beklagte zu 4) einwendet, es sei ein höherwertiges - und nach Angaben des Sachverständigen ca. 1.300,00 € teureres - Kabel eingebaut worden (Bl. 341, 431 d.A.), gilt es zu beachten, dass die Beklagten als Schädiger darlegungs- und beweisbelastet für eine etwaige vorzunehmende Vorteilsausgleichung im Rahmen des § 249 BGB oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB sind. Soweit sich die Beklagte zu 4) die Aussagen des Sachverständigen zu eigen macht, ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige gleichzeitig ausführt, dass das beschädigte Kabel nicht mehr lieferbar ist und bei einer Direktbestellung eines erhältlichen vergleichbaren Kabels mit langen Lieferzeiten - ca. 8 Wochen - zu rechnen sei. Der direkte Einbau des neuen Kabels indiziert somit, dass die Klägerin ein Kabel verbaut hat, welches sie auf Lager hatte. Somit hat sie ein längerfristiges Ausfallen der Leitung verhindert und ihrer Schadensminderungspflicht Genüge getan. Der ansonsten angefallene Nutzungsausfall hätte die Mehrkosten von 1.300,00 € jedenfalls überstiegen.

II.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten unbestritten erfolglos zur Zahlung bis zum 05.05.2009 aufgefordert. Da es sich um eine Schadensersatzforderung handelt, und keine Entgeltforderung, liegen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB für einen höheren Zinssatz nicht vor, so dass die Klage insofern im Übrigen abzuweisen war.

B.

Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsklage zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung, da Verjährung droht und künftige Schadensfolgen aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses möglich sind. Denn aufgrund der bisher lediglich erfolgten Notreparatur kann der materielle Schadensumfang noch nicht mit Sicherheit abschließend festgelegt werden.

Der Feststellungsantrag ist gegenüber den Beklagten zu 1), 3) und 4) begründet, da für den Eintritt eines (weiteren) materiellen Schadens eine ausreichende Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1991, Az. X ZR 77/89 m.w.N.). Die Klägerin hat bisher nur eine Notreparatur von zwei Kabeln vorgenommen, aber noch keine Reparatur der Schachtanlage. Unabhängig von der Art und Weise einer etwaigen weiteren Reparatur und der damit verbundenen Schadenshöhe liegt der Eintritt eines weiteren Schadens in Form weitergehender Reparaturkosten somit äußerst nah.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 715.377,20 Euro

(Antrag zu 1: 33.777,20 €; Antrag zu 2: 681.600,00 €).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/8_O_514_10_Urteil_20130627.html - DE:LGK:2013:0627.8O514.10.00

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