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Das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht stellt ein besonderes Nutzungsrecht dar und genießt als vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, eigentumsrechtlichen Schutz und somit ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. An die Pflicht von Tiefbauunternehmen, sich vor Erdarbeiten nach dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, werden hohe Anforderungen gestellt. Ein erfahrenes Tiefbauunternehmen darf sich nicht auf einen ersichtlich unzureichenden Plan der Vorplanung verlassen, der zudem einen Hinweis auf dessen Unverbindlichkeit enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |