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Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid setzt voraus, dass das Vorhaben - soweit es genehmigt wird - in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |