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Gemäß §§ 35 Abs. 5 a, 38 Abs. 1 StVO privilegierte Wegerechtsfahrzeuge bleiben grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden und müssen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben (§ 35 Abs. 8 StVO). Bei einer Kreuzungskollision mit einem Pkw, dessen Fahrer ebenfalls Sorgfaltspflichten verletzt hat (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung von Warnsignalen), ist die Haftung nach den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen zu verteilen, wobei ein überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers möglich ist, wenn dieser Warnsignale und freie Bahn schaffende Verkehrsteilnehmer ignoriert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |