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Ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher "Verkehrsverstoß von einigem Gewicht" ist stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat und der Halter nicht ausreichend mitgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |