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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet und keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht, da der Behörde in diesem Fall keine weiteren zeitraubenden Ermittlungen zuzumuten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |