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Ein Polizeibeamter kann wegen wiederholter Dienstvergehen, darunter die Weigerung, kurzfristige Dienstplanänderungen zu akzeptieren, Drohungen gegen Kollegen, unentschuldigtes Zuspätkommen und unangemessenes Verhalten bei einem Verkehrsunfall, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Die Funktionsfähigkeit der Polizei geht insoweit den privaten Interessen der Beamten vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |