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Der Begriff 'Gestatten des Gebrauchs' eines Fahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 PflVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden eine übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat und zumindest stillschweigendes Einverständnis vorliegt; dass der Gebrauch nur ermöglicht wird, reicht zur Strafbarkeit nicht aus. Allein die Zulassung eines Fahrzeugs für einen Dritten, ohne Verfügungsgewalt oder Einflussnahme auf dessen Gebrauch, begründet kein 'Gestatten'. Auch die Verurteilung wegen Nötigung im Rahmen einer Verkehrsunfallflucht erfordert tragfähige Feststellungen zum Schuldspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |