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Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren und sich hierfür auch einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die Situation überblicken zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |