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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Steht die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums von im Regelfall mindestens einem Jahr voraus (Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |