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Der Beklagten fällt im Zusammenhang mit einem Schlagloch in einer Bahnunterführung keine Amtspflichtverletzung in Gestalt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last, wenn ihre Mitarbeiter das Schlagloch bei der letzten turnusmäßigen Straßenkontrolle nicht hätten erkennen können. Eine Haftung der Beklagten wäre zudem wegen eines überwiegenden, anspruchsausschließenden Mitverschuldens des Fahrers ausgeschlossen, da dieser gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der für ihn überschaubaren Strecke anhalten kann und bei schlechten Sichtverhältnissen in einer Unterführung nur mit extrem langsamer Geschwindigkeit und ggf. eingeschalteten Scheinwerfern einfahren darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |