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Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmanns begangen wurden, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um den Fahrzeugführer feststellen zu können. Eine Firma muss als Kaufmann grundsätzlich in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |