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Bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden richtet sich die Ersatzfähigkeit der Schäden nach niederländischem Recht (Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Redliche Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind nach Art. 6:96 BW ersatzfähig, auch wenn ein deutscher Gutachter beauftragt wurde, wenn dies im Hinblick auf einen absehbaren Zivilrechtsstreit vor einem deutschen Gericht sinnvoll war. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nach Art. 6:162, 6:96 Abs. 2 BW ersatzfähig, wobei die Höhe der Vergütung eines nicht in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalts nach deutschem Kostenrecht (RVG) zu bestimmen ist, insbesondere bei schwierigen Fragen zum niederländischen Recht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |