Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Heinsberg v. 13.06.2013: Verkehrsunfall in den Niederlanden: Ersatzfähigkeit von Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten nach niederländischem Recht




Das Amtsgericht Heinsberg (Urteil vom 13.06.2013 - 19 C 151/12) hat entschieden:

   Bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden richtet sich die Ersatzfähigkeit der Schäden nach niederländischem Recht (Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Redliche Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind nach Art. 6:96 BW ersatzfähig, auch wenn ein deutscher Gutachter beauftragt wurde, wenn dies im Hinblick auf einen absehbaren Zivilrechtsstreit vor einem deutschen Gericht sinnvoll war. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nach Art. 6:162, 6:96 Abs. 2 BW ersatzfähig, wobei die Höhe der Vergütung eines nicht in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalts nach deutschem Kostenrecht (RVG) zu bestimmen ist, insbesondere bei schwierigen Fragen zum niederländischen Recht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Heinsberg nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 international und örtlich zur Entscheidung zuständig. Die Beklagte ist ein Versicherer, der in einem anderen Mitgliedstaat, den Niederlanden, ihren Sitz hat, so dass der Kläger beim Gericht seines Wohnortes Klagen kann. Dies ist vorliegend das Amtsgericht Heinsberg. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG.

Die Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten, auf Schadensersatz wegen einer Wertminderung seines Fahrzeugs sowie auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.200,75 € gegen die Beklagte.

Der Anspruch folgt aus Art. 162 Abs. 1 des 6. Buches des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 6:162 BW). Zutreffend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sich die Ersatzfähigkeit der klägerseits behaupteten Schäden nach niederländischem Recht richtet. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Gleiches ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 864/2007 ("Rom II-Verordnung"), da hier sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort des Verkehrsunfalls als unerlaubter Handlung in den Niederlanden liegen. Die Beklagte haftet auch als Versicherer für den von dem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrer verursachten Schaden. Ein Direktanspruch ergibt sich gleichermaßen aus Art. 40 Abs. 4 EGBGB aus Art. 18 der Rom II-VO.

Nach Art. 6:162 BW ist derjenige, welcher gegenüber einem anderen eine unrechtmäßige Tat begeht, die ihm zugerechnet werden kann, verpflichtet, den Schaden, der der andere demzufolge erleidet, zu vergüten. Die Voraussetzungen einer vollen Haftung dem Grunde nach liegen unstreitig vor.

Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach Art. 6:96 BW. Danach sind - unter anderem - der erlittene Verlust sowie die redlichen Kosten zur Feststellung des Schadens und der Haftung als Vermögensschaden zu ersetzen.

Die ersatzfähige Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs beträgt hier 554,- €, nach der Zahlung von 280,- € durch die Schadensregulierungsbeauftragte der Beklagten besteht diesbezüglich also ein weiterer Anspruch auf Zahlung von 274,- €. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Mansel sind Wertminderungen nach niederländischem Recht unter Anwendung der sog. NIVRE-Richtlinien zu ersetzen. Dabei errechnet sich die konkrete Wertminderung nach einer Formel, die unter anderem Gebrauchsdauer, Kilometerstand, Reparatur- und Lackierungskosten sowie den Listenneupreis berücksichtigt. Die Anwendung der Formel kommt hier auch zu plausiblen Werten, die mit der Einschätzung des vom Kläger beauftragten Gutachters übereinstimmen. Die Ermittlung des Minderungsbetrags von 554,- € nach der einschlägigen Formel hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 08.03.2012 rechnerisch richtig vorgenommen. Die von ihm verwendeten Parameter für die genannten Eigenschaften des Fahrzeugs sind von der Beklagten nicht bestritten worden.

Die klägerseits geltend gemachten Sachverständigenkosten von 658,57 € sind in vollem Umfang zu ersetzen, so dass nach der Zahlung von 250,- € eine berechtigte Restforderung von 408,57 € verbleibt. Redliche Kosten im Sinne des Art. 6:96 BW umfassen nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Mansel auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe, sofern das Gutachten zur Bestimmung des Schadensumfangs erforderlich war und auch die Kosten vom Umfang her redlich sind. Die Tätigkeit ausländischer Sachverständiger werde nach ausländischen Gebührensätzen vergütet, wenn die Einschaltung eines ausländischen Sachverständigen in dem zu beurteilenden Fall angemessen gewesen sei. Diesen Ausführungen folgt das Gericht. Die Angaben werden unter Nennung von Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung belegt. Die genannten Voraussetzungen sind - im Gegensatz zu einer pauschalen Begrenzung der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten auf einen Betrag von 250,- € - auch sinnvoll, da sie sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Im vorliegenden Fall genügt die Einschaltung des Gutachters den Anforderungen an die Redlichkeit. Dass durch die Beauftragung des genannten Sachverständigen Kosten entstanden sind, die deutlich über den Kosten liegen, die ein niederländischer Gutachter für die Schadensermittlung verlang hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Ersatzfähigkeit des von dem deutschen Gutachter in Rechnung gestellten Betrages spricht zudem die Überlegung, dass es vor dem Hintergrund des absehbaren Zivilrechtsstreits vor einem deutschen Gericht sinnvoll war, das Gutachten eines ortsnahen Sachverständigen in deutscher Sprache anfertigen zu lassen.

Es besteht auch ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 518,18 € aus Art. 6:162, 6:96 Abs. 2 BW. Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Zahlung von 693,18 €, der durch Zahlung in Höhe von 175,- € teilweise erloschen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Mansel sind Kosten für die Einholung juristischen Rats grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Art. 6:96 Abs. 2 BW als Folge des eingetretenen Primärschadens ersatzfähig. Dies gilt auch für den aus einer vorgerichtlichen Tätigkeit erwachsenden Vergütungsanspruch des nicht in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalts. Die Hinzuziehung von Rechtsbeistand war auch redlich. Zwar mag die Haftungsfrage im vorliegenden Fall keine besonderen Probleme aufgeworfen haben. Der durch den Unfall am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden war jedoch nicht unerheblich, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht außer Verhältnis zu den Kosten steht. Hinzu kommt, dass der Kläger sich der in Bezug auf die Schadensabwicklung komplizierten Situation eines Unfalls im Ausland ausgesetzt sah.

Hinsichtlich der Bestimmung der Anspruchshöhe folgt das Gericht den im Sachverständigengutachten angeführten Argumenten für die - nach den Angaben des Sachverständigen bislang nicht von niederländischen Gerichten entschiedene - Anwendung des deutschen Kostenrechts nach dem RVG. Die im Gutachten dargestellte Parallele zur Frage der Ersatzfähigkeit von Kosten für die Hinzuziehung eines ausländischen Sachverständen, deren Höhe nach den entsprechenden ausländischen Gebührensätzen ermittelt wird, ist überzeugend. Denn bei den Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwalts handelt es sich jeweils um solche zur "Durchsetzung des Anspruchs" nach Art. 6:96 BW. Der im Gutachten genannte Grund für die Anwendung niederländischen Kostenrechts überzeugt demgegenüber nicht, da er sich auf eine Einzelfallentscheidung mit einer anderen Fallgestaltung als der vorliegenden bezieht, nämlich einem - aus niederländischer Sicht - Auslandsunfall, bei dem ausländisches Gebührenrecht zur Anwendung kam. Die Höhe der geltend gemachten Gebühr von 1,5 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer genügt den Vorgaben des RVG. Nach Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 zwar nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung über die Regelgebühr hinaus vorliegen, unterliegt auch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur BGH NJW 2012, 2813). Die Voraussetzungen liegen jedoch vor. Bei dem streitgegenständlichen Fall handelt es sich aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten des Kläger zu klärenden Fragen zum niederländischen Recht um eine schwierige Angelegenheit. Die Berechnung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von bis 7.000,- €, der die später ersetzten Reparatur- und Mietwagenkosten mit einschließt, ist nicht zu beanstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig.

Der Streitwert beträgt 1.206,07,- €. Bei der Festsetzung wurden auch die geltend gemachten Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten berücksichtigt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich begrifflich um Nebenforderungen handelt, also um solche, die von einer Hauptforderung abhängen. Denn nach § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO bleiben Nebenforderungen nur dann bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie auch als Nebenforderung geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall war.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_heinsberg/j2013/19_C_151_12_Urteil_20130613.html - DE:AGHS:2013:0613.19C151.12.00

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