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Ein Fahrzeugführer, der beim Aussteigen eine Fahrzeugtür in den fließenden Verkehr öffnet, trägt das gesamte Risiko allein, wenn er durch einen fahrlässigen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht. Eine Mithaftung eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs kommt nur dann in Betracht, wenn der Aussteigende beweist, dass diesen ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden an dem Unfall trifft, was lediglich bei einem Seitenabstand des vorbeifahrenden Fahrzeugs von weniger als 0,5 m anzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |