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Ein Hauseigentümer haftet einem Mieter nicht aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz, wenn dessen auf einem vermieteten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt wird. Eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern, Sperrung der Parkplätze oder Aufstellung von Warnhinweisen besteht nicht, wenn die grundsätzliche Gefahr von Dachlawinen dem Mieter in gleicher Weise ersichtlich war wie dem Eigentümer und keine außergewöhnliche Schneesituation vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |