Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 06.06.2013: Zur Notwendigkeit des Euro-Feldes bei Oldtimer-Kennzeichen ("H"-Kennzeichen) und fehlendem Anspruch auf Ausnahmegenehmigung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 06.06.2013 - 2 K 2930/12) hat entschieden:

   Ein Oldtimer-Kennzeichen ("H"-Kennzeichen) muss gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 zur FZV ein Euro-Feld aufweisen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Kennzeichen ohne Euro-Feld besteht nicht, da ästhetische Gründe des Halters gegenüber dem öffentlichen Interesse an einheitlichen Kennzeichen nicht schützenswert sind. Die Zuteilung eines nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichens stellt keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da dessen Nutzung eine Ordnungswidrigkeit begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kurzkennzeichen rotes Kennzeichen Saisonkennzeichen
und
Kennzeichen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für die hier vom Beklagten verfügte Entziehung des dem Kläger zugeteilten Kennzeichens ist § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV). Danach kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung erweist. Das vom Kläger seit der letzten Zulassung des Fahrzeugs am 15.03.2011 genutzte Kennzeichen ohne Euro-Feld entspricht nicht den Voraussetzungen der FZV und ist somit rechtswidrig. Gem. § 8 Abs. 1 FZV teilt die Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das - wie hier - ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vorliegt, ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt. Es wird gem. § 9 Abs. 3 FZV als Oldtimer-Kennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. Die weitere Ausgestaltung der Kennzeichen regelt § 10 FZV. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 zur FZV entsprechen. Nach der Anlage 4 (Ausgestaltung der Kennzeichen) ist das sog. Euro-Feld gem. Ziff. 3 der Anlage bei allen Kennzeichen mit Ausnahme der Kennzeichen der Bundeswehr (Abschnitt 3) sowie der Kurzzeit-Kennzeichen (Abschnitt 6) vorgeschrieben. Dies gilt auch für die Oldtimer-Kennzeichen (Abschnitt 4).

Einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Kennzeichen ohne Euro-Feld sieht die Anlage 4 zur FZV nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 47 FZV. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften des hier betroffenen Abschnitts 2 der FZV Ausnahmen genehmigen. § 47 FZV ermöglicht es, Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die die Vorschrift, von deren Regelung eine Ausnahme begehrt wird, nicht berücksichtigt. Ob eine beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist eine Ermessensentscheidung. Die Feststellung einer Ausnahmesituation ist Bestandteil dieser Ermessensentscheidung. Sie hat sich an den Zwecken der Ermächtigungsgrundlage zu orientieren. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Eine Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können.

Eine Ausnahmesituation im Sinne eines atypischen Sonderfalls liegt hier schon deshalb nicht vor, weil so allen Oldtimern und nicht nur bestimmten Einzelfällen eine Ausnahmemöglichkeit eröffnet werden würde. Darüber hinaus ist das persönliche Interesse des Klägers, den Oldtimer aus ästhetischen Gründen nicht mit einem Eurokennzeichen zulassen zu wollen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Zulassung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit einheitlichen Kennzeichen offensichtlich nicht schützenswert. Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Verwendung eines Kennzeichens mit Euro-Feld störe das historische Gesamtbild des Fahrzeuges, überzeugt dies nicht. Denn selbst das vom Kläger beantragte Kennzeichen mit dem Zusatz "H" wahrt das originalgetreue historische Kennzeichen offensichtlich nicht. Darüber hinaus weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass zur Herstellung eines historisch korrekten Erscheinungsbildes je nach Zulassungsdatum des Fahrzeuges unter Umständen die verschiedensten zur Zeit der Erstzulassung geltenden Kennzeichen zugelassen werden müssten. Der Gesetzgeber hat demgegenüber durch die Regelungen in §§ 8 ff. FZV i.V.m. der Anlage 4 zur FZV gesetzliche - grundsätzlich abschließende - Regelungen geschaffen, die keinen rechtlichen Bedenken begegnen und hinsichtlich derer auch nicht erkennbar ist, inwiefern ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen könnte. Die Entscheidung für einheitliche vorgeschriebene Kennzeichen hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Handlungsspielraums.

Besteht nach alledem kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, so ist auch nichts dafür ersichtlich, dass - worauf sich der Kläger berufen will - eine solche Ausnahmegenehmigung - zumindest konkludent - erteilt worden sei. Dagegen spricht zunächst einmal, dass der Beklagte zwar gem. § 44 FZV als untere Verwaltungsbehörde für die Durchführung der Verordnung zuständig ist, jedoch eine Ausnahme nur durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihnen bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stellen - hier die Bezirksregierung - erteilt werden kann. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt habe, noch dass eine entsprechende gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid sein Ermessen ersichtlich ausgeübt. Er hat dazu ausgeführt, dass er sich im Hinblick auf die Tatsache, dass zwischenzeitlich auch andere Fahrzeughalter unter Berufung auf das Fahrzeug des Klägers die Abstempelung eines "H"-Kennzeichens ohne Euro-Emblem beantragt hätten, unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zur Berichtigung seines Fehlers gezwungen sähe. Bei sachgerechter Auslegung kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch seine Wortwahl "sehe ich mich gezwungen" ernsthaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen wäre.

Desweiteren kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - das ihm erteilte Kennzeichen ohne Euro-Feld nur nach den Regeln über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - zurückgenommen werden kann. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, spricht nichts dafür, dass es sich bei dem erteilten Kennzeichen um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt haben könnte. Denn die Benutzung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 48 Ziff. 1 b) FZV dar. Danach handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 12 FZV ein Fahrzeug in Betrieb nimmt. Gem. § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV ausgestaltet ist. Schon, dass der Kläger bei Benutzung des zugeteilten Kennzeichens eine Ordnungswidrigkeit begeht, schließt eine Qualifizierung als begünstigenden Verwaltungsakt ersichtlich aus. Im Übrigen handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierbei Voraussetzung ist. Selbst wenn es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, könnte er deshalb zurückgenommen werden. Die Behörde hätte lediglich nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW dem Betroffenen auf Antrag die Vermögensteile auszugleichen, die dieser dadurch erlitten hätte, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Ein solcher Ausgleichsanspruch ist hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für den Kennzeichenwechsel nicht entstünden und dem Kläger auch angeboten, die Entwertung der Kennzeichen und den Kennzeichenwechsel nach vorheriger Terminabsprache am Standort des Fahrzeugs durchzuführen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2013/2_K_2930_12_Urteil_20130606.html - DE:VGMI:2013:0606.2K2930.12.00

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