|
Eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) erfordert Feststellungen zur konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert und dazu, ob ihr ein bedeutender Schaden gedroht hat. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe liegt einheitlich bei mindestens 750,- €. Eine polizeiliche Schadensschätzung, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, kann dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden und verstößt gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 261 StPO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |