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Übernahmen von Taxibetrieben, die in der Weise erfolgen, dass höhe fünfstellige Beträge für die Übernahme der Konzession gezahlt werden, stellen sich regelmäßig nicht als Betriebsaufgaben i. S. d. § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar. Dieser Betriebsübernahmen kommt deshalb regelmäßig kein Aussagewert bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taximarks zu. (Leitsätze des Gerichts) |