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Zahlungen, die innerhalb eines befristeten Verjährungsverzichts geleistet werden, stellen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, welches die Verjährungsfrist neu beginnen ließe. Ein solcher Erklärungsinhalt kann den Zahlungen nicht entnommen werden, da sie vielmehr auf dem zuvor erklärten Verzicht beruhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |