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Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer für ein Ersatzfahrzeug bei Kaskoversicherung besteht nur, wenn die Umsatzsteuer tatsächlich zur Schadensbeseitigung angefallen ist. Eine Kausalität zwischen dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs und einer Schadensposition ist nicht gegeben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Schadensfall erworben wurde. Maßgeblich für die Beurteilung der Haftungskausalität ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Kfz, nicht dessen Zulassung oder tatsächliche Verwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |