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Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 1 BGB steht dem Gericht ein weites Ermessen nach § 287 ZPO zu. Dabei sind sowohl die Schwacke-Liste als auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Schätzungsgrundlagen zu berücksichtigen, da keine der Listen per se ungeeignet ist. Ein Mittelwert aus beiden Listen kann zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |