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Bei einem Sturz auf einem ungeräumten, schneebedeckten Werksgelände steht die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Vordergrund. Eine höhere Mitverschuldensquote des Geschädigten ist nicht geboten, wenn eine unter dem Schnee liegende Eisschicht nicht erkennbar war, selbst wenn der Geschädigte zuvor schon einmal auf dem Gelände war und ihm das Vorhandensein einer Eisschicht bekannt gewesen sein sollte. Auch der Umstand, dass es sich um ein nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Werksgelände handelt, führt nicht zu einer höheren Mitverschuldensquote, wenn der Kläger das Gelände in der dafür vorgesehenen Form und Zweckbestimmung genutzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |