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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist möglich, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es bleibt Sache des Fahrzeughalters, Angaben zur Person des Fahrers zu machen und die Täterfeststellung zu fördern. Eine mangelnde Mitwirkung des Halters oder eines Familienmitglieds, auch durch eigenmächtiges Beantworten des Anhörungsbogens, fällt in die Verantwortungssphäre des Halters und steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |