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Der Kostenersatzanspruch für die Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr, auch unter Inanspruchnahme privater Dritter als Verwaltungshelfer, richtet sich nach § 41 Abs. 2 FSHG. Ein Einsatz im Sinne dieser Regelung liegt nur bei einem Einsatz der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG vor, wobei die Feuerwehr die Hoheit und Kontrolle über den Einsatz nicht aus der Hand geben darf. Eine Ölspur stellt grundsätzlich einen Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG dar, und es können nur die für die Beseitigung erforderlichen Kosten verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |