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Die Nutzung eines Bier-Bikes im öffentlichen Straßenraum stellt keine Gemeingebrauch dar, da sie nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken stattfindet und somit eine Sondernutzung ist. Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für ein Bier-Bike ist ermessensgerecht, wenn es ein erhebliches Verkehrshindernis darstellt, den Verkehrsfluss beeinträchtigt und die Sicherheit sowie Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |