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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Eine Entfernung von 19,6 km ist bei einer Preisdifferenz von annähernd 1.000,00 € zumutbar. Den Geschädigten trifft eine sekundäre Darlegungslast zu Umständen, die eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |