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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Eine Entfernung von rund 20 km zu einer solchen gleichwertigen freien Fachwerkstatt ist im ländlich geprägten Raum grundsätzlich zumutbar, insbesondere bei einer erheblichen Preisdifferenz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |