Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 15.05.2013: Nachbarrechtliches Abwehrrecht bei unbestimmter Baugenehmigung für Logistikbetrieb und überbordendem Lkw-Verkehr




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 15.05.2013 - 2 A 3009/11) hat entschieden:

   Eine Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sie Merkmale eines Logistikbetriebs unreglementiert lässt, deren Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse durch Lkw-Verkehr zwingend erforderlich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch dann vorliegen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Straße erheblich verschlechtert und die Gesamtbelastung unzumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Februar 2010 zur Nutzungsänderung von Leerstandshallen und einer Bügelei in Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück A.-------straße 25 (Gemarkung Q. P. , Flur 2, Flurstücke 198, 302/123, 935, 1008, 1009) verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und verstößt schon deswegen zugleich zum Nachteil des Klägers gegen das hier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu 1.). Darüber hinaus verletzt die Baugenehmigung das Rücksichtnahmegebot zu Ungunsten des Klägers, weil der genehmigte Logistikbetrieb des Beigeladenen auf der K.---straße unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers K.---straße 41 zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führt (dazu 2.).

1. Die Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Schon aus diesem Grund ist sie im Verhältnis zu dem Kläger auch rücksichtslos.

Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht des Klägers führt. Die Baugenehmigung lässt Merkmale des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zum Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Konkret hätte die Baugenehmigung den durch sie auf der K.---straße hervorgerufenen Zu- und Abfahrtverkehr von Lkw zu und von dem Vorhabengrundstück hinreichend effektiv steuern müssen, um für die Anlieger unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der K.---straße durch überbordenden Lkw-Verkehr zu vermeiden. Ein dieses Ziel erreichendes Regelungsprogramm beinhaltet die Baugenehmigung indessen nicht.

Die Baugenehmigung gestattet dem Beigeladenen ausweislich der Auflage

UWS 1 in Verbindung mit der Schallimmissionsprognose vom 14. Oktober 2009 und der überarbeiteten Betriebsbeschreibung vom 28. Dezember 2009 die Abfertigung von grundsätzlich insgesamt 30 Lkw am Tag. Des Weiteren gehören zu dem genehmigten Betriebsumfang des Logistikbetriebs auch sog. "Sonderaktionen", die in dem Messbericht der DEKRA vom 24. Oktober 2011 als zum regelmäßigen Betrieb des Beigeladenen gehörig geschildert sind. Danach führen "Sonderaktionen" dazu, dass vier bis fünf Mal bis zu 100 Lkw am Tag be- bzw. entladen werden.

Diesen von ihr potentiell hervorgerufenen Lkw-Verkehr steuert die Baugenehmigung nicht bzw. nicht hinreichend wirksam. Sie beschränkt sich auf den Hinweis UWS 5, der Beigeladene solle durch "organisatorische Maßnahmen" sicherstellen, dass entgegen der Baugenehmigung zur Nachtzeit eintreffende Lkw im Bereich der westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Straße "M. " parkten. Davon abgesehen will der Beklagte durch die in dem genehmigten Lageplan verzeichneten Betonringe auf dem Grundstücksstreifen vor dem Betriebsgelände und der K.---straße erreichen, dass Lkw dort weder zur Nachtzeit abgestellt werden, um auf den Betriebsbeginn um 6 Uhr zu warten, noch zu anderen Tageszeiten.

Dieses - teils rechtlich unverbindliche, teils unklare, jedenfalls aber lückenhafte und auch in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013 nicht ergänzte - Regelungsprogramm ist mit Blick auf die von dem genehmigten Logistikbetrieb auf der K.---straße erwartbar und typischerweise verursachten Verkehrsauswirkungen in mehrerlei Hinsicht unzureichend. Denn diese Auswirkungen tangieren aus der Genehmigungssituation ersichtlich materiell-rechtlich das Rücksichtnahmegebot und bedürfen daher der (weitergehenden) Bestimmung in der Baugenehmigung.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.

- 2 A 2580/09 -, juris Rn. 66, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 96, Beschlüsse vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168 = juris Rn. 21, und vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -, juris Rn. 6, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123 = juris Rn. 28.

Eine derartige Ausnahmesituation kann hier auf der K.---straße infolge der Baugenehmigung ohne Weiteres entstehen, ohne dass die Genehmigung dem regulativ (hinreichend) entgegenwirkt. Die Baugenehmigung hat solchermaßen nach ihrem Regelungsumfang das Potential, jederzeit unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der K.---straße zu verursachen.

Für die dem genehmigten Logistikbetrieb zugehörenden sog. "Sonderaktionen", bei denen der Lkw-Verkehr von und zu dem Vorhabengrundstück auf eine Frequentierung von bis 100 Lkw am Tag ansteigen kann, gilt dies ohne Weiteres. Ohne Eingrenzung und Lenkung eines solchen Verkehrs können auf der K.---straße genehmigungsbedingt städtebaulichen Missstände auftreten, welche die Benutzbarkeit der K.---straße für den übrigen Verkehr offenkundig zeitweise nahezu aufzuheben geeignet sind.

Dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die besagten "Sonderaktionen" hätten nur in der Anfangsphase seines Standorts an der A.-------straße 25 stattgefunden, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Beigeladene wollte gleichwohl nicht verbindlich darauf verzichten, je nach Auftragslage auch in Zukunft vergleichbare "Sonderaktionen" durchführen zu können. Nach seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung geht es dem Beigeladenen vor allem darum, für die Gestaltung seines Betriebs eine größtmögliche Flexibiltät zu erhalten. Dies ist wirtschaftlich gesehen nachvollziehbar, hat aber die Rechtsfolge, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die fehlende organisatorische Begrenzung des betriebsbedingten Lkw-Verkehrs defizitär bleibt.

Das Potential, auf der K.---straße unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse herbeizuführen, hat die Baugenehmigung aber auch im "Normalbetrieb", wenn pro Tag bis zu 30 Lkw abgefertigt werden. Sie lässt es im "worst case" zu, dass die in der Auflage UWS 1 bezeichneten insgesamt 30 Lkw innerhalb eines kurzen Zeitraums, etwa zu Beginn der genehmigten Betriebszeit um 6 Uhr das Vorhabengrundstück anfahren. Aber auch wenn - was von der Genehmigung gleichfalls gedeckt wäre und zudem als realistisches Betriebsszenario erscheint - nur 10 oder 15 Lkw das Vorhabengrundstück zur gleichen Zeit ansteuern sollten, kann es auf der - wie die Ortsbesichtigung am 18. September 2012 ergeben hat - für diesen Verkehr nicht ausgelegten K.---straße jederzeit zu unzumutbaren Verkehr- und Erschließungsverhältnissen kommen. Die K.---straße ist gerade breit genug, dass zwei Lkw knapp aneinander vorbeifahren können. Treffen mehrere Lkw gleichzeitig in der Nähe des Vorhabengrundstücks ein, ist die K.---straße durch sich stauende Lkw gleichsam verstopft. Überdies können gefährliche Verkehrssituationen entstehen, wenn einander ausweichende bzw. aneinander vorbeirangierende Lkw Teile des Bürgersteigs in Anspruch nehmen (müssen).

Mag auch bei realistischer Betrachtung und auch nach den von dem Kläger überreichten (Lade-)Listen nicht von einem täglichen kritischen Zusammentreffen mehrerer Lkws zu einer bestimmten Tageszeit auszugehen sein, so ist es doch sowohl möglich als auch wahrscheinlich, dass die höchste Lkw-Frequenz typischerweise in den frühen Morgenstunden auftritt, wenn Lkw Waren anliefern und/oder von dem Beigeladenen, der zur Zeit schwerpunktmäßig für einen Lebensmittelhersteller tätig ist, eingelagerte Waren aufnehmen, um diese noch vor Ladenöffnung oder kurz danach an Einzelhandelsbetriebe zu verteilen. Eine gleichmäßige Verteilung des Lkw-Aufkommens über den Tag ist jedenfalls in der Baugenehmigung nicht festgeschrieben und auch kein sich als realistisch(er) aufdrängendes Betriebsszenario. Dies hat auch der Beigeladene weder im Ortstermin am 18. September 2012 noch in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013 behauptet. Im Ortstermin schilderte er einen typischen Betriebsablauf im Gegenteil dahingehend, eine regelhafte Verteilung der Be- und Entlade-tätigkeiten über den Tag lasse sich nicht seriös angeben, weil Aufträge mitunter spontan und stoßweise abgearbeitet werden müssten.

Der Hinweis UWS 5 in der Baugenehmigung behebt das Bestimmtheitsdefizit nicht. Zum einen ist er für den Beigeladenen rechtlich unverbindlich. Zum anderen lässt er offen, welche "organisatorischen Maßnahmen" der Beklagte zur Lenkung des Lieferverkehrs vor Augen hat und beschränkt sich überdies auf die Fälle, in denen Lkw zur Nachtzeit eintreffen. Zum Verkehrsgeschehen während der Betriebszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr verhält er sich nicht. Gleichermaßen unverbindlich ist das von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Leitsystem, das das Vorhabengrundstück anfahrende Lkw offenbar durch Schilder auf einen nahegelegenen Parkplatz umleiten will, um Staus in der Umgebung des Vorhabengrundstücks zu vermeiden.

Die von dem Beklagten ebenfalls zur Verteidigung der Baugenehmigung ins Feld geführte Möglichkeit, den An- und Abfahrtverkehr nach Erlass der Baugenehmigung durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu regeln, ist aus der Sicht des nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgebots irrelevant. Die Baugenehmigung bescheinigt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt und zur Betriebsaufnahme freigegeben ist. Anders als ein Bebauungsplan kann sie nicht mit dem Topos der Konfliktverlagerung auf spätere Zulassungsebenen arbeiten. Sie muss die durch sie hervorgerufenen Konflikte abschließend bewältigen und darf nicht in - wie hier - nachbarrechtsrelevanten Problemlagen darauf setzen, diese würden eventuell durch spätere Verwaltungsentscheidungen gelöst. Des Weiteren bewältigen etwa Park- und Halteverbote für Lkw an der K.---straße die aufgeworfene Verkehrs- und Erschließungsproblematik auch nicht hinreichend zuverlässig. Lässt man die Frage der tatsächlichen Effektivität solcher Verbote in der Praxis beiseite, können sie jedenfalls nicht die Verkehrslagen auf der K.---straße entschärfen, die entstehen, wenn zahlreiche Lkw das Vorhabengrundstück nacheinander in langsamer Fahrt anfahren und es zugleich zu engen Vorbeifahrten von Lkw kommt, welche die K.---straße gänzlich ausschöpfen und dazu noch Teile des Gehwegs. In diesem Zusammenhang schaffen auch die Betonringe auf dem Grundstücksstreifen zwischen dem Betriebsgelände und der K.---straße keine Abhilfe. Sie lassen sich von Lkw umfahren - wie die von dem Kläger beigebrachten Fotos zeigen - und führen allenfalls dazu, dass wartende Lkw unter Missachtung von Park- und Halteverboten auf die Verkehrsfläche der K.---straße selbst ausweichen.

Dass der Verweis des Beklagten auf nicht konkretisierte "organisatorische Maßnahmen" bzw. verkehrsregelnde Anordnungen zur Steuerung des Lkw-Lieferverkehrs der Baugenehmigung in der spezifischen Genehmigungssituation nicht zu einer dem Rücksichtnahmegebot genügenden Bestimmtheit verhilft, versinnbildlicht das von dem Kläger übermittelte Schreiben des Beklagten an den Beigeladenen vom 15. März 2012. Der Beklagte spricht dort wiederum von "organisatorischen Vorgaben für ankommende Lkw", die der Beigeladene konsequent zu beachten und umzusetzen habe. Er legt aber nicht offen, wo diese Vorgaben niedergelegt sind und welchen Gehalt sie im Einzelnen haben sollen. Aufgrund der Unschärfe der Baugenehmigung tendiert der Beklagte augenscheinlich dazu, den Nachbarschutz auf die Überwachungsebene zu verschieben. Dort muss der Nachbarschutz gegen die genehmigungsbedingten Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der K.---straße indes leer laufen, weil der Beklagte es versäumt hat, die nachbarrechtsrelevanten Merkmale des genehmigten Vorhabens festzuschreiben, anhand derer er als Bauaufsichtsbehörde kontrollieren könnte, ob der Beklagte seinen Logistikbetrieb - gerade was das Lkw-Auf-kommen anbelangt - genehmigungskonform und insgesamt (nachbar-)recht-mäßig betreibt.

Organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen sind auch in einer Baugenehmigung regelbar. Dies zeigt der Rückschluss aus Nr. 7.4 TA Lärm, wonach betriebsbedingter Zu- und Abfahrtverkehr auf der öffentlichen Straße dem Vorhabenträger unter bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen ist und die Betreiberpflicht zu Verminderungsmaßnahmen organisatorischer Art auslöst. Welche Maßnahmen das sein können, kann für den vorliegenden Fall nicht allgemein und abschließend gesagt werden. Dies hängt zuallererst von einer hinreichend bestimmten Ausgestaltung des Vorhabens durch den Vorhabenträger selbst ab, das die Genehmigungsbehörde durch Auflagen oder andere Nebenbestimmungen nicht wesentlich (in ein "aliud") verändern darf, um dem Bauherrn kein Vorhaben aufzudrängen, das er nicht will.

Aus diesem Grund wäre der Beigeladene in einem ersten Schritt aufgerufen, sein Logistikvorhaben so konkret neu zu beschreiben, dass es dem Beklagten möglich wäre, dieses auch mit Blick auf seine Verkehrsauswirkungen belastbar nachbarrechtlich zu prüfen und ggf. ein geeignetes Auflagenprogramm zu entwickeln, das die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens hinreichend effektiv eingrenzt, ohne es in ein "aliud" zu verwandeln.

2. Im Anschluss daran, aber gleichwohl selbständig tragend ist die Baugenehmigung dem Kläger gegenüber im Weiteren auch deshalb im Sinne von § 34Abs. 1 Satz 1 BauGB rücksichtlos, weil die von der Genehmigung ermöglichte unzumutbare Verkehrs- und Erschließungssituation auf der K.---straße ihn in seiner eigenen Grundstücksposition betrifft.

Die unter 1. beschriebenen genehmigungsinduzierten unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der K.---straße können direkt vor dem klägerischen Grundstück auftreten, das den drei (nördlichen) Zufahrten zu dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüber liegt.

Die Zumutbarkeitsschwelle ist nicht mit Blick auf die Genehmigungshistorie des Vorhabengrundstücks entscheidungserheblich zum Nachteil des Klägers herabgesenkt. Zum einen würden die nunmehr durch die Baugenehmigung vom 18. Februar 2010 zugelassenen Lkw-Verkehre auf der K.---straße nicht schon dadurch hinnehmbar, dass der Lkw-Verkehr auf der K.---straße schon beim Betrieb der Firma G. seit dem Jahr 2002 - oder noch länger - unzumutbar gewesen wäre. Der Kläger muss eine Vorbelastung der K.---straße mit Lkw-Verkehr nur bis zu einem gewissen Grad akzeptieren; untragbare Verkehrs- und Erschließungszustände muss er nicht lediglich deshalb weiter tolerieren, weil sie jetzt nach einer genehmigten Nutzungsänderung des Vorhabengrundstücks fortgesetzt werden.

Zum anderen gibt es aber auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Firma G. einen ähnlichen Lkw-Verkehr mit sich gebracht hat wie der Logistikbetrieb des Beigeladenen. Zwar war nach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen auch die Firma G. mit der Kommissionierung und dem Umschlag von Waren befasst. In den seinerzeit genehmigten Bauvorlagen ist aber nur von "normalem Liefer- und Abtransportverkehr durch Lkw" sowie einem Pkw-Verkehr durch Mitarbeiter die Rede. Dies spricht dafür, das der Logistikbetrieb des Beigeladenen von seinem Lkw-Aufkommen her von wesentlich anderer Qualität ist. So ist der Warenumschlag der Hauptzweck des Betriebs des Beigeladenen. Die Firma G. hat dagegen nicht nur Waren umgeschlagen, sondern offenbar auch Textilien aufbereitet und gebügelt. Ein weiteres Indiz für eine vormals geringere Lkw-Frequenz ist schließlich, dass keine Informationen vorliegen, dass sich die Nachbarschaft bereits gegen den Betrieb der Firma G. gewehrt hätte. Wäre dieser Betrieb ähnlich verkehrs- und lärmintensiv wie der Betrieb des Beigeladenen gewesen, hätte dies jedoch nahegelegen.

Zuletzt kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht mit dem Argument verneint werden, untragbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der K.---straße seien nur vereinzelt zu beobachten. Wie unter 1. ausgeführt, grenzt die streitbefangene Baugenehmigung die von ihr ermöglichte erhebliche Lkw-Frequenz nicht hinreichend effektiv ein. Sowohl formell genehmigungsrechtlich als auch bei realistischer Betrachtung kann es potentiell täglich zu einem für den Kläger unzumutbaren Lkw-Verkehr auf der K.---straße kommen, und dies auch dann, wenn man die sog. "Sonderaktionen" innerhalb des Betriebs des Beigeladenen außen vor lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2013/2_A_3009_11_Urteil_20130515.html - DE:OVGNRW:2013:0515.2A3009.11.00

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