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Das Berufungsgericht kann im Rahmen der Schadensschätzung seine eigene Überzeugung und Ermessensentscheidung an die Stelle der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts setzen und ist zu einer eigenen Ermessensentscheidung berechtigt und verpflichtet. Bei der Schätzung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten auf Grundlage der „Schwacke-Liste“ ist ein Abschlag von 17 % von den als „Normaltarif“ bezeichneten Werten angemessen, da die „Schwacke-Liste“ nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen überhöhten Wert darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |