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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Eine Herabsetzung des Punktestands durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nur vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem solchen teilnimmt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG). Berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, können bei einer gebundenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |