Das Verkehrslexikon

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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme nach Fristablauf

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme nach Fristablauf




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Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Verkehrszentralregister

Das Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Nachschulung, Aufbauseminare und sonstige Maßnahmen

Das allgemeine Aufbauseminar nach Verstößen während der Probezeit

Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- und Drogenverstößen während der Probezeit

Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

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Allgemeines:


OVG Koblenz v. 28.04.2006:
Leistet ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Frist Folge, so lässt dies deren Pflicht zur Fahrerlaubnisentziehung nicht nachträglich entfallen. Die Entziehung bzw. deren Durchsetzung kann indessen unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat und diesen Umstand der Behörde rechtzeitig angezeigt hat.

VG Freiburg v. 27.01.2010:
Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

VG Neustadt v. 07.06.2010:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Eine nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG eintretende Punktereduzierung - hier durch Tilgung - berührt weder die Rechtmäßigkeit der Anordnung noch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung.


OVG Berlin-Brandenburg v. 25.04.2012:
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG kommt es auf ein Verschulden des Betroffenen bei der Versäumung der für das Aufbauseminar gesetzten Frist nicht an. Die Vorschrift knüpft allein an die objektive Fristversäumung an. Mit Ablauf der Frist wird die Verpflichtung der Verkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wobei die spätere Teilnahme an dem Aufbauseminar diese Pflicht nicht nachträglich entfallen lässt.

VG Saarlouis v. 11.06.2018:
1.  Das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar durchführen kann, liegt ausschließlich beim Teilnahmeverpflichteten.

2.  Der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2 a Abs. 3 StVG wird durch die spätere Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nicht rechtswidrig.

VG Stade v. 18.06.2019:
Kommt der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach einer schweren Zuwiderhandlung der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Im Einzelfall kann dies unverhältnismäßig sein. Insoweit muss der Fahrerlaubnisinhaber substantiiert darlegen, weshalb ihm die Teilnahme an einem Seminar nicht möglich war. Eine berufsbedingte längerfristige Ortsabwesenheit begründet dieses nicht ohne weiteres, da der Betroffene auch an einem anderen Ort ein solches Seminar besuchen kann.




OVG Schleswig v. 31.03.2021:
  1.  § 2a Abs 3 StVG macht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht davon abhängig, dass dem Fahranfänger wegen der Fristversäumung ein Verschulden zur Last fällt.

  2.  Die Entziehung kann allerdings unverhältnismäßig sein, wenn der Fahranfänger rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, gleichzeitig substantiiert die Hinderungsgründe darlegt sowie erkennbar den Willen äußert, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren. Im Falle der nachträglichen Verlängerung der Frist gemäß § 89 Abs 7 S 2 LVwG (VwG SH) hat er zudem darzutun, weshalb er an einer vorherigen Mitteilung der Hinderungsgründe innerhalb der Frist gehindert war.

  3.  Die vorstehenden Obliegenheiten entfallen nicht dadurch, dass die Schließung der Fahrschulen wegen des Lockdowns während der Corona-Pandemie für alle Beteiligten erkennbar war.

OVG Lüneburg v. 25.07.2023:
Im Anfechtungsverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen der nicht fristgemäßen Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung und erst recht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des der Anordnung zugrunde liegenden Bußgeldbescheides nicht an. § 2a Abs. 3 StVG knüpft nur an die Tatbestandswirkung der wirksamen und vollziehbaren Anordnung des Besuchs des Aufbauseminars an.

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