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Die Einstellungsgebühr gemäß VV 4141 RVG für das Strafverfahren wird auch dann verdient, wenn das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben wird, diese das Bußgeldverfahren aber ebenfalls aufgrund der im Strafverfahren erbrachten Verteidigerleistung einstellt. Eine weitere Verfahrensgebühr gemäß VV 5103 RVG für das Bußgeldverfahren entsteht hingegen nicht, wenn der Rechtsanwalt in diesem Verfahren keine eigene Tätigkeit erbracht hat, selbst wenn Akteneinsicht erst nach Abschluss des Bußgeldverfahrens erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |