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Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, bleibt nur wirksam, solange die Fahrzeuge für diese Zwecke zugelassen oder eingesetzt werden (§ 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO). Eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO darf für diese Fahrzeuge nur den genannten Organisationen erteilt werden, nicht aber Privatpersonen (§ 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO). Die Eintragung des Buchstabens 'E' unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I stellt seit dem 1. März 2007 keine Einzelbetriebserlaubnis mehr dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |