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Der Kläger muss substantiiert darlegen und unter Beweis stellen, dass er Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war. Bei Vorschäden hat der Geschädigte Art und Weise der Schadensbeseitigung darzulegen, um dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob durch den behaupteten Unfall ein abgrenzbarer weiterer Schaden entstanden ist. Ist eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht nachgewiesen, ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |