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Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der Zeuge einer der Prozessparteien nahesteht. Das Rechtsüberholen eines Linksabbiegers ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 StVO grundsätzlich erlaubt, so dass bei einem Zusammenstoß infolge eines Rechtsschwenks des Linksabbiegers diesen in der Regel keine geringere Haftung trifft, als den Überholer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |