Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 30.04.2013: Zur Dauer der Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeugs und der Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.04.2013 - 11 S 290/12) hat entschieden:

   Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall ist nicht über den gesamten Zeitraum gegeben, wenn eine Neuwagenbeschaffung nicht gerechtfertigt ist (hier: Fahrzeug mehr als elf Monate alt, über 9.500 km Laufleistung), wobei ab Kenntnis der Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung eine Frist von zwei Wochen zuzubilligen ist. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich nach dem Stand der Begutachtung zu erkundigen, solange keine Veranlassung für eine nicht sachgerechte oder zügige Gutachtenerarbeitung besteht. Der Einwand, Mietwagenrechnungen seien nicht beglichen, ist unerheblich, wenn der Befreiungsschuldner die Leistung generell ablehnt; die Wochensatzhöhe kann nach der Schwacke-Liste abzüglich 10% für ersparte Aufwendungen berechnet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Bei Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.06.2012 - 269 C 251/11 - teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 954,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.562,88 € für die Zeit vom 03.09.2011 bis zum 17.11.2011, aus 553,28 € für die Zeit vom 18.11.2011 bis zum 28.11.2011 und aus 954,89 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen, außerdem weitere 171,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 775,64 € für die Zeit vom 23.07.2011 bis zum 04.08.2011 und aus 171,71 € seit dem 05.08.2011.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die andere Partei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage hat aber nur teilweise Erfolg, weil die Anmietung des Ersatzfahrzeuges gleichwohl nicht über den gesamten Zeitraum vom 06.07. - 06.09.2011 erforderlich bzw. unfallbedingt war, sondern nur für den Zeitraum vom 06.07.2011 bis zum 25.08.2011 einschließlich:

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15.07.2011 vom Inhalt des Erstschadensgutachtens erfuhr und der Kläger selbst jedenfalls nicht früher. Zuvor war der Kläger nicht gehalten, sich nach dem Stand der Begutachtung zu erkundigen, denn er hatte bis dahin noch keine Veranlassung von nicht sachgerechter bzw. zügiger Gutachtenerarbeitung auszugehen. Wie lange der Sachverständige für die Fertigstellung des Gutachtens und dessen Übermittlung benötigt, hat der Geschädigte nicht in der Hand. Ein Zeitraum von neun Tagen, der (naturgemäß) ein Wochenende beinhaltet, ist zudem nicht übermäßig lang. Denn das Gutachten muss nach Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen und Feststellung der Reparaturkosten sowie des Wiederbeschaffungswertes erstellt, diktiert, geschrieben und versandt werden. Auch die Tatsache, dass die Beratung des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten erst am Montag, dem 18.07.2011 erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt - in Anbetracht des besonderen Umstandes, dass das Fahrzeug noch besonders neu war und auch eine Anschaffung eines Neufahrzeuges zu bedenken war - auch noch im Hinblick auf die dann noch drei Tage dauernde Zeit bis zur Entscheidung des Klägers zur Reparatur. Diesem Ergebnis steht die noch am 15.07.2011 erfolgende Anmeldung des Ersatzes von Reparaturkosten nicht entgegen, da diese vorauseilend und sicherheitshalber durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Rücksprache mit diesem erfolgte. Einem Anspruch nicht entgegenstehend ist auch der Umstand, dass dem Klägervortrag nicht explizit zu entnehmen ist, ob und wann der Kläger davon Kenntnis bekam, dass der vorgeschlagene Reparaturweg nicht gangbar war und eine Nachbesichtigung notwendig wurde. Vielmehr ist - auch in Anbetracht fehlenden Vortrags der Beklagten zu diesem Punkt - davon auszugehen, dass er von diesem Umstand erst am 11.08.2011 Kenntnis erlangt hat.

Für die Zeit ab dem 11.08.2011 ist aber dem Kläger nur noch eine Frist von zwei Wochen für die Ersatzbeschaffung für das verunfallte Fahrzeug zuzubilligen. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe einen Neuwagen bestellen dürfen, denn er trägt nicht vor, dass das Fahrzeug erst 1.000 km bzw. 3.000 km gelaufen sei und erst einen Monat alt gewesen sei (vgl. Grünewald in Palandt, § 249, Rn. 17 f.). Vielmehr war das Fahrzeug mehr als elf Monate alt und wies eine Fahrtleistung von über 9.500 km auf.

Die weiteren Einwände der Beklagten - betreffend den Anfall der Kosten sowie die Höhe der Tageskosten - sind nicht geeignet, den Anspruch des Klägers, soweit er nach dem obigen begründet ist, zu Fall zu bringen:

Der bestrittene Einwand, der Kläger habe die Mietwagenrechungen K2 und K3 nicht beglichen, ist unerheblich. Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang den Ausführungen des OLG Hamm an:

"Denn das Interesse der Beklagten, als Befreiungsschuldner selbst zu bestimmen, wie sie die ihr obliegende Freistellung bewirkt, ist nur solange schützenswert, als sie überhaupt zur Leistung bereit ist. Lehnt sie diese generell ab, tritt ihr Interesse hinter dem des Gläubigers wegen des Verzuges nicht in Vorleistung treten zu müssen, wenn er zur Vereinfachung - ähnlich einem Vorschussverlangen nach § 669 BGB - unmittelbar auf Zahlung klagen kann, zurück. [...] Dementsprechend kann dahinstehen, ob der Kläger die Aufwendungen bereits erbracht, d.h. die Rechnung seines Anwalts bereits beglichen hat, und ihm schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Zahlung statt auf Freistellung zusteht (vgl. Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.92a; MünchKomm-Krüger, 6. Aufl., § 257 BGB Rdnr.5; Staudinger-Bittner, Neub. 2009, § 257 BGB Rdnr. 8 mit jeweils unterschiedlicher Begründung zum selben Ergebnis)" (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, I-4 U 134/12, 4 U 134/12, juris-Rn. 73 und 84).

Nichts anderes kann für die hier in Rede stehenden Mietwagenkosten gelten.

Warum der Kläger zur Zahlung der Mietwagenkosten nicht verpflichtet sein soll und im Falle einer Zahlung kondizieren können soll, ist nicht klar, da die Beklagte - auch in Ansehung der nicht angegriffenen eingeführten Anlagen K2 und K3 - hierzu in keiner Weise ausgeführt hat, ihr Vortrag statt dessen offensichtlich ins Blaue erfolgt.

Die Wochensatzhöhe liegt bezüglich beider Anmietungen unter dem Wert, den die in ständiger Rechtsprechung der Kammer für relevant gehaltene Schwacke-Liste, hier für das Jahr 2011, bezüglich des einschlägigen Postleitzahlenbereiches für die Mietwagenklasse 1 abzüglich eines Betrages von 10 % für ersparte Aufwendungen ausweist. Unter Berücksichtigung eines Betrages von 375,03 € als Wochenpauschale (arithmetisches Mittel), ergeben sich Beträge von (375,03 € * 5 * 0,9 =) 1.687,64 € bzw. (375,03 € * 4 * 0,9 =) 1.350,11 €, die geltend gemachten Beträgen von 1.562,88 € und 727,91 € gegenüberstehen. Dabei ist bei der ersten Anmietung trotz eines Zeitraumes von nur vier Wochen und sechs Tagen wie in der dem Kläger erteilten Rechnung von einem fünffachen Betrag der Wochenpauschale auszugehen, da dieser Betrag auch nach der Schwackeliste niedriger ist als der Betrag von vier Wochen- und sechs Tagespauschalen bzw. vier Wochen- und zwei Drei-Tages-Pauschalen. Der Einwand der Beklagten betreffend die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung ist im Übrigen unsubstantiiert. Es ist zudem - insbesondere unter Berücksichtigung dieses Umstandes - nicht erkennbar, warum der Kläger verpflichtet gewesen sein soll, bereits vor dem 09.08.2011 in einen günstigeren Tarif zu wechseln.

Somit ist der Betrag der ersten Mietwagenanmietung hinsichtlich der Anmietdauer voll erstattungsfähig, der der zweiten nur zu 16/29 (entspricht 401,61 €); insbesondere ist in Ermangelung eines anderweitigen Vortrages des Klägers der Betrag für das zweite Mietfahrzeug linear zu kürzen.

Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch in Ansehung der nur teilweise berechtigten Mietwagenkosten insgesamt ein Betrag von über 9.000,00 € zurecht gefordert wurde und sich somit der Betrag von 775,64 € errechnet.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich jeweils aus Verzug. Die Setzung von Zahlungsfristen in den Schreiben vom 15.07.2011, 16.08.2011 und 21.11.2011 seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte als Versicherungsunternehmen ist als verzugsbegründend anzusehen; die gesetzten Fristen sind noch als angemessen anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO war veranlasst, da die Frage der Tragung des Prognoserisikos in Fällen mit vergleichbaren Sachverhalten von grundlegender Bedeutung ist und aufgrund der oben bezeichneten Erwägungen trotz der Entscheidung des VI. Senates des BGH vom 20.06.1972, VI ZR 61/71, als erforderlich anzusehen ist zur die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Berufungsstreitwert: 1.281,19 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/11_S_290_12_Urteil_20130430.html - DE:LGK:2013:0430.11S290.12.00

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