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Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall ist nicht über den gesamten Zeitraum gegeben, wenn eine Neuwagenbeschaffung nicht gerechtfertigt ist (hier: Fahrzeug mehr als elf Monate alt, über 9.500 km Laufleistung), wobei ab Kenntnis der Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung eine Frist von zwei Wochen zuzubilligen ist. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich nach dem Stand der Begutachtung zu erkundigen, solange keine Veranlassung für eine nicht sachgerechte oder zügige Gutachtenerarbeitung besteht. Der Einwand, Mietwagenrechnungen seien nicht beglichen, ist unerheblich, wenn der Befreiungsschuldner die Leistung generell ablehnt; die Wochensatzhöhe kann nach der Schwacke-Liste abzüglich 10% für ersparte Aufwendungen berechnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |