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Wird bei einer Kollision zwischen einem Pkw und einem linksabbiegenden Fahrradfahrer festgestellt, dass der Fahrradfahrer seinen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO nicht gerecht wurde und der Pkw-Fahrer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 22 % überschritt, kann eine hälftige Haftungsverteilung (50/50) gerechtfertigt sein. Die für den Erlass eines Teilurteils erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Teilbarkeit des Streitgegenstandes fehlt bei einem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |