Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Düsseldorf v. 30.04.2013: Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw und linksabbiegendem Fahrradfahrer (50/50)




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2013 - I-1 U 131/12) hat entschieden:

   Wird bei einer Kollision zwischen einem Pkw und einem linksabbiegenden Fahrradfahrer festgestellt, dass der Fahrradfahrer seinen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO nicht gerecht wurde und der Pkw-Fahrer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 22 % überschritt, kann eine hälftige Haftungsverteilung (50/50) gerechtfertigt sein. Die für den Erlass eines Teilurteils erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Teilbarkeit des Streitgegenstandes fehlt bei einem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 13. April 2012 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach in Höhe einer Anspruchsberechtigung des Klägers zu 50 % gerechtfertigt.

Die Widerklage ist dem Grunde nach in Höhe einer Anspruchsberechtigung der Beklagten in Höhe von 50 % gerechtfertigt. Die ebenfalls wider-klagegegenständliche Schmerzensgeldforderung ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Beklagten von 50 % gerechtfertigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers und der Widerbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache weitgehend unbegründet.

Sie erreicht mit ihrem Rechtsmittel weder die beantragte vollständige Klageabweisung noch die Durchsetzung der Widerklageforderung dem Grunde nach in dem erstrebten Umfang von 100 %. Die Berufung gibt wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers lediglich Anlass zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des zugunsten des Klägers tenorierten Schmerzensgeldausspruches. Insoweit kann noch kein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, denn die wesentliche anspruchsbegründende Tatsache - nämlich der durch den Kläger behauptete Eintritt einer unfallbedingten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule - ist noch aufklärungsbedürftig.

Im Übrigen gibt das Berufungsvorbringen der Beklagten keinen Anlass zu einer Abänderung der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung zu ihren Gunsten. Wegen ihres gravierenden Annäherungsverschuldens steht außer Zweifel, dass sowohl der Umfang ihrer Ersatzverpflichtung bezogen auf die Klage als auch umgekehrt das Ausmaß ihrer Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Widerklage sich dem Grunde nach jeweils auf die Quote von 50 % stellen. In Anbetracht des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und die darauf beruhenden richtigen Feststellungen des Landgerichts zum Hergang des Unfallgeschehens versucht die Beklagte ohne Erfolg, dem Kläger und den Widerbeklagten den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung des Kollisionsereignisses zu zuweisen.

Zutreffend weisen der Kläger und die Widerbeklagten in ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass die Beklagte in ihrer Rechtsmittelbegründung keine in sich stimmige und nachvollziehbare Schilderung des fraglichen Unfallgeschehens abgibt. Die maßgebliche Ausgangsursache für die Entstehung des Schadensereignisses ist in der Tatsache begründet, dass die Beklagte als Fahrradfahrerin bei dem Versuch des Linksabbiegens von der A… in die B… ihren Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO nicht gerecht geworden ist. Vergeblich versucht die Beklagte, den nach den Feststellungen des Landgerichts auf sie entfallenden Verursachungs- und Verschuldensanteil zu negieren oder zu relativieren. Zwar steht auch außer Zweifel, dass der Kläger durch eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 22 % im Zuge des Überholvorganges den Zusammenstoß mit der nach links als Fahrradfahrerin abbiegenden Beklagten schuldhaft herbeiführt hat. Indes wiegt dieser Mitverantwortungsanteil nicht so schwer, dass eine Abänderung der durch das Landgericht ausgesprochenen hälftigen Schadensquotierung zugunsten der Beklagten gerechtfertigt ist.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil, was die Bestimmung der auf den Kläger und die Widerbeklagten einerseits sowie auf die Beklagte und Widerklägerin andererseits entfallenen Haftungsanteile anbelangt, nicht gegeben.

In prozessualer Hinsicht ist allerdings zunächst klarzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um ein Grund- und Teilurteil, sondern um ein isoliertes Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 Abs. 1 ZPO handelt.

1 )

Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 9. November 2006, Az.: VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, Rdnr. 11 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen). Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989, Az.: VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, Rdnr. 11 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen).

2 )

Danach begegnet die Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung als Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 Abs. 1 ZPO keinen Bedenken. Soweit das Landgericht wegen der weitergehenden Klage und Widerklage die Klageabweisung ausgesprochen hat, stellt sich die Entscheidung nicht als ein Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO dar. Denn dass der über die Anspruchsberechtigung von jeweils 50 % hinausgehende Teil der Klage bzw. der Widerklage der Abweisung unterliegt, ergibt sich bereits begriffsnotwendig aus dem Inhalt des Grundurteils.

3 a )

Zudem hat das Landgericht aus der Mehrzahl der klage- sowie der widerklagegegenständlichen Einzelposten zwei Schadenspositionen herausgegriffen, nämlich die Schmerzensgeldforderung des Klägers sowie diejenige der Beklagten, und hat diese unter Berücksichtigung eines jeweiligen Mitverschuldensanteils von 50 % jeder klagenden Partei "zugebilligt" (Bl. 2 UA; Bl. 382 d.A.). Auch insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung nicht als ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO dar. Denn ein solches kann nur dann ergehen, wenn bei mehreren, in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist.

b )

Als Endentscheidung nach Entscheidungsreife stellt sich das Erkenntnis des Landgerichts indes hinsichtlich der wechselseitigen Schmerzensgeldforderungen nicht dar. Denn die Klärung der Tatsachenfragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte hat und in welchem Umfang er einer begründeten Schmerzensgeldforderung der Beklagten ausgesetzt ist, steht noch aus und wird in dem noch bei dem Landgericht anhängigen Höheverfahren zu erfolgen haben. Die für den Erlass eines Teilurteils erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Teilbarkeit des Streitgegenstandes fehlt bei einem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 301, Rdnr. 3 mit Hinweis auf OLG Celle VersR 1973, 60; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2334). Der die wechselseitigen Schmerzensgeldforderungen betreffende Tenor des angefochtenen Urteils ist nicht mehr als ein Grundurteil im Sinne des § 304 Abs. 1 ZPO über eine Anspruchsberechtigung sowohl des Klägers als auch der Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

II.

Verfahrensfehlerhaft und von Amts wegen abzuändern ist das Erkenntnis des Landgerichts über die Schmerzensgeldberechtigung des Klägers dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 %.

1 )

Der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung ist bezogen auf die Beklagte, und zwar u.a. in Gestalt eines Schädelhirntraumas, unstreitig. Hingegen trägt der Kläger streitig vor, er habe bei dem Schadensereignis ein Halswirbelsäulentrauma erlitten (S. 3 der Klageschrift; Bl. 7 d.A.). Dem ist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 15. Januar 2010 entgegengetreten (Bl. 6; Bl. 38 d.A.). Diesen Streitstand hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils berücksichtigt. Allerdings hat es die durch den Kläger behauptete Körperverletzung fälschlicherweise mit einem Schädelhirntrauma anstatt mit einem Halswirbelsäulentrauma in Verbindung gebracht (Bl. 4 UA; Bl. 373 d.A.).

2 )

Die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Kläger eine begründete Schmerzensgeldforderung gegen die Beklagte hat, hängt von der Klärung der Tatsachenfrage ab, ob sich bei ihm unfallbedingt die behauptete Schädigung der Halswirbelsäule eingestellt hat. Zu diesem Streitpunkt hat das Landgericht keine Tatsachenaufklärung betrieben. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch nicht dargelegt, auf welcher Erkenntnisgrundlage sein Grundurteil über die klägerische Schmerzensgeldforderung beruht. Insoweit stellt sich das angefochtene Urteil zu Lasten der Beklagten als eine Überraschungsentscheidung dar, die ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt. Das Landgericht hätte die Beklagte gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass und aus welchen Gründen es das streitige Klagevorbringen hinsichtlich des Eintritts einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule als wahr erachtete und dass es den Erlass eines Grundurteils über die klägerische Schmerzensgeldforderung gemäß § 304 Abs. 1 ZPO beabsichtigte.

3 )

Nach Maßgabe des § 529 Abs. 2 ZPO wird das angefochtene Urteil auch dann auf einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel überprüft, wenn dieser nicht - wie hier - in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) beanstandet ist. Ohne Rüge zu prüfen ist die Gewährung rechtlichen Gehörs, auch unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit eines Teil- oder Grundurteils (Prütting/Gehrlein, Kommentar zur ZPO, § 529, Rdnr. 20 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 1572 sowie BGH NJW 2000, 1498; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 71. Aufl., § 529, Rdnr. 12). Der Senat sieht sich deshalb auf die Berufung der Beklagten von Amts wegen zu einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit veranlasst, als das Landgericht dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % zuerkannt hat.

III.

Im Übrigen erreicht die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel keine Abänderung des angefochtenen Urteils zu ihren Gunsten. Sie dringt nicht mit ihrem Einwand durch, sie sei im Umfang von 100 % ihrer unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden anspruchsberechtigt, weil ihr kein Verstoß gegen ihre Pflichten als Linksabbiegerin vorgeworfen werden könne. Als widerlegt anzusehen ist insbesondere ihr Vortag, sie sei im Bereich der B… nicht zielgerichtet zum Zwecke des Linksabbiegens in die Gegenfahrbahn geraten und habe deshalb Handzeichen und Rückschaupflicht vernachlässigen dürfen (Bl. 408 d.A.). Zu Recht heben der Kläger und die Widerbeklagten in ihrer Berufungserwiderung hervor, dass das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten sich nicht als eine stimmige und nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung darstellt. Einerseits beruft sich die Beklagte darauf - obwohl das Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig für das Gegenteil spricht - sie habe an der Unfallstelle nicht abbiegen wollen. Andererseits macht sie pauschal geltend, in die Gegenfahrbahn hineingeraten zu sein, ohne für diese Richtungsänderung einen plausiblen Grund nennen zu können.

Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte die Absicht hatte, von der A… nach links in die B… abzubiegen, obwohl dort die Einfahrt für sie nach Maßgabe des Zeichens 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (Einbahnstraßenregelung) verboten war.

1 )

Bereits aus der glaubhaften Bekundung des unbeteiligten Zeugen G… ergibt sich, dass die Beklagte kurz vor Eintritt des Kollisionsereignisses die Mittellinie der A… überfahrend nach links in Richtung B… abbog, ohne sich dabei umgeschaut und ein Handzeichen gegeben zu haben (Bl. 232 d.A.). Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige F… ist in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2011 in jeder Hinsicht überzeugend aufgrund der durch das klägerische Fahrzeug gezeichneten Bremsspur in Verbindung mit der Anstoßkonstellation, die sich anhand der Fahrzeugschäden rekonstruieren lässt (vgl. Bild 8 zum Gutachten; Bl. 5 des Gutachtens), zu folgender Feststellung gelangt: Die Kollision habe sich auf der Fahrspur für den Gegenverkehr zugetragen und es sei davon auszugehen, dass die Beklagte in einer nach links gerichteten Fahrbewegung auf die Gegenspur aufgefahren sei (S. 23 des Gutachtens); es deute alles darauf hin, dass die Beklagte beabsichtigt habe, an der Unfallstelle nach links in die B… einzubiegen (S. 23 des Gutachtens).

2 )

Im Gegensatz dazu hat der Ehemann der Beklagten, der Zeuge C…, ausgesagt, wenn er mit seiner Ehefrau mit dem Fahrrad unterwegs sei, trete man den Heimweg üblicherweise nicht über die B… an, da diese als Einbahnstraße ausgewiesen und im Übrigen auch sehr schmal sei (Bl. 234 d.A.). Der Zeuge Stephan hat bei seiner Vernehmung auf Nachfrage die Vermutung geäußert, die Beklagte habe nicht am Kollisionsort nach links abbiegen wollen, sondern der Linksabbiegevorgang sei an der E… vorgesehen gewesen (Bl. 236 d.A.). Diese Aussage macht sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Eigen und trägt dazu vor, sie habe nicht in Höhe der B... nach links abbiegen wollen, sondern dies sei "erst einige Meter später vorgesehen" gewesen (Bl. 407 d.A.). Diese Behauptung ist aus mehreren Gründen nicht stimmig.

a )

Bereits aus dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige in Verbindung mit der ausführlichen Unfallskizze ergibt sich, dass das Schadensereignis im Zusammenhang mit einem Linksabbiegen der Beklagten als Fahrradfahrerin in Richtung B… stand. Bemerkenswerterweise hatte der Zeuge C… bereits gegenüber den mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten angegeben, man befahre mit dem Fahrrad des Öfteren die Strecke und auf dem Heimweg biege man nach links entweder in die H…, in die B… oder in die E… ein. Seinerzeit zeigte der Zeuge sich unwissend, ob die Beklagte schon am Kollisionsort nach links habe abbiegen wollen oder nicht (Bl. 4 BeiA). Diese Darstellung steht in einem eindeutigen Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen C… vor dem Landgericht, man fahre üblicherweise nicht über die B… zurück nach Hause.

b )

Die Beklagte will in ihrer Berufungsbegründung den Eindruck vermitteln, sie habe auf dem Heimweg die nächste Abbiegemöglichkeit nach links hinter der B… nutzen wollen. Dabei kann es sich ausweislich der seitens des Klägers und der Widerbeklagten zu den Akten gereichten Luftbildaufnahme (Bl. 161 d.A.) nur um die E… handeln.

aa )

Deren Einmündung ist aber entgegen dem Bild, das die Beklagte in ihrer Rechtsmittelbegründung zeichnet, nicht "einige Meter" hinter dem Unfallort bzw. der Einmündung der B… gelegen. Vielmehr beträgt die Distanz zwischen den beiden links auf die A… einmündenden Seitenstraße nach der örtlichen Ermittlung des Sachverständigen F… ca. 65 m (S. 13 des Gutachtens).

bb )

Der Beobachtung des Zeugen G… zufolge fuhr die Beklagte, ehe sie den Linksabbiegevorgang einleitete, auf der A… zunächst "relativ nah am Mittelstreifen" (Bl. 232 d.A.). Dies steht in Übereinstimmung mit den Bewegungslinien, die der Sachverständige F… für die Fahrrad fahrende Beklagte in seine Unfallrekonstruktionszeichnung als vorkollisionäre Annäherung auf der rechten Fahrspur eingetragen hat (Bilder 9 und 11; S. 17 und 19 des Gutachtens). Sollte die Beklagte tatsächlich die Absicht gehabt haben, erst an der Einmündung der E… nach links von der A… abzubiegen, erscheint es alles anderes als plausibel, dass sie zum Zwecke der Vorbereitung dieses Fahrmanövers bereits ca. 65 m vorher mit der zur Straßenmitte hin orientierten Einordnung nach links begonnen haben will. Nach der polizeilichen Verkehrsunfallskizze ist der durch die Beklagte benutzte rechte Fahrstreifen mit 4,50 m relativ breit. Offen bleibt, aus welchem Grund die Beklagte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) auf der breiten Straße bereits weit vor der angeblich angestrebten Abbiegemöglichkeit nach links ihre Fahrweise zur Straßenmitte hin orientiert haben will.

3 )

Im Ergebnis besteht demnach kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte an der Unfallstelle in Höhe der Einmündung der B… die Sorgfaltspflichten als Linksabbiegerin zu beachten hatte. Sie musste folglich ihr Fahrmanöver rechtzeitig und deutlich ankündigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO). Darüber hinaus musste sie vor dem Einordnung und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist sie indes den glaubhaften Angaben des unbeteiligten Zeugen G… gemäß nicht gerecht geworden. Der Zeuge hat nämlich beobachtet, dass die Beklagte von ihrer Fahrtbewegung relativ nah am Mittelstreifen aus plötzlich, ohne sich umzuschauen und ein Handzeichen zu geben, nach links abbog. Dies zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits auf die Fahrspur für den Gegenverkehr zum Zwecke des Überholens gewechselt war. Der Zeuge hat das Schadensereignis förmlich kommen sehen ("Ich konnte schon sehen, dass es gleich knallen würde"; Bl. 231, 232 d.A.). Den Erkenntnissen des unfallanalytischen Sachverständigen zufolge befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Ausscherbeginns der Beklagten bereits im Überholvorgang, was diese bei Durchführung der vorgeschriebenen Rückschau hätte erkennen und den Verkehrsunfall somit hätte vermeiden können (S. 22 des Gutachtens).

4 )

Ausweislich ihres Rechtsmittelvorbringens stellt die Beklagte auch gar nicht mehr in Abrede, vorkollisionär am Unfallort ihren Sorgfaltspflichten als Linksabbiegerin aus § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO nicht gerecht geworden zu sein. Ihre zur Rechtfertigung abgegebene Erklärung, sie habe gar nicht die Absicht gehabt, nach links in die B… abzubiegen, entspricht aus den dargelegten Gründen nicht der Wahrheit.

IV.

1 )

Die Tatsache, dass der Kläger als überholender Verkehrsteilnehmer den Zusammenstoß mit der linksabbiegenden Beklagten aufgrund einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 61 km/h bis maximal 65 km/h ebenfalls schuldhaft mitverursacht hat, steht nunmehr in der Berufungsinstanz außer Zweifel. Hätte er den Überholvorgang mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durchgeführt, so hätte er nach den unfallanalytischen Berechnungen des Sachverständigen den Zusammenstoß sowohl räumlich als auch zeitlich vermeiden können. Die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen wird von keiner Partei in Abrede gestellt.

2 )

Es verfängt nicht die Argumentation der Beklagten, über die durch das Landgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit des Klägers hinaus sei ihm auch anzulasten, entgegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO den Überholvorgang unzulässigerweise trotz unklarer Verkehrslage eingeleitet zu haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beklagte entsprechend der Beobachtung des Zeugen G… und der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen vorkollisionär auf der rechten Fahrspur nach links zur Straßenmitte hin orientiert fortbewegte.

a )

Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich, z.B. bei einem linken Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 19. März 2013, Az.: I-1 U 151/12 mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 34). Relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle schafft für sich allein noch keine unklare Lage. Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur, wenn Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, wie etwa eine Fahrtrichtungsanzeige (Senat, Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: 1 U 167/11 mit weiteren Nachweisen; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 35).

b )

Umstände, die dem Kläger zu Beginn des Überholvorganges die Annahme hätte nahe legen müssen, seine spätere Unfallgegnerin werde an der nächsten Seitenstraße nach links abbiegen, lassen sich nicht feststellen.

aa )

Wie bereits ausgeführt, hatte die Beklagte in der vorkollisionären Annäherungsphase weder durch Handzeichen einen Fahrtrichtungswechsel nach links angezeigt, noch hatte sie sich mittels einer Umschau über die rückwärtige Verkehrssituation vergewissert. Darüber hinaus kann auch keine Rede davon sein, dass eine langsame Fahrtgeschwindigkeit der Beklagten einen bevorstehenden Linksabbiegevorgang erwarten ließ. Die durchschnittliche Fortbewegungsgeschwindigkeit eines Fahrradfahrers im Stadtverkehr beträgt ca. 15 km/h. Bei ihrer informatorischen Befragung hat die Beklagte angegeben, sie sei seinerzeit "sportlich unterwegs" gewesen und sei auf der B… "zügig gefahren". Der Zeuge C… hat die Fahrtgeschwindigkeit der vorausfahrenden Beklagten sogar mit "ungefähr 30 km/h" eingeschätzt (Bl. 234 d.A.). Ein solches Fortbewegungstempo, das deutlich über der gewöhnliche Geschwindigkeit eines Fahrradfahrers lag, ließ eher auf eine Fortsetzung der Geradeausfahrt und nicht auf eine plötzliche Richtungsänderung nach links schließen.

bb )

Hinzu kommt, dass für den ortsunkundigen Kläger wegen der dichten innerstädtischen Bebauung (vgl. die durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbilder 5 und 6; S. 12 und 13 des Gutachtens) bei der Einleitung des Überholvorganges - ausweislich des Sachverständigengutachtens mehr als 40 m von dem späteren Kollisionsort entfernt - noch gar nicht erkennbar war, dass man sich auf eine von links einmündende Seitenstraße zubewegte, welche der Beklagten eine - wenn auch verbotswidrige - Abbiegemöglichkeit bot. Allein die theoretische Möglichkeit einer Abbiegeabsicht schafft noch keine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO ein Überholen unzulässig macht. Andernfalls wäre ein Überholen langsam fahrender Fahrzeuge in der üblichen Fahrweise überhaupt nicht mehr möglich (Senat, Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: I-1 U 167/11).

c )

In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, der Kläger habe wegen der Unübersichtlichkeit der Verkehrsverhältnisse mit drei linksseitig auf die Grenzstraße einmündenden Seitenstraßen potentiellen Querverkehr von links nicht rechtzeitig erkennen und allein schon aus diesem Grund von dem Überholvorgang Abstand nehmen müssen. Dabei verkennt die Beklagte, dass die Überholverbote des § 5 Abs. 3 StVO nur den Gegenverkehr, den vorausfahrenden sowie den nachfolgenden Verkehr schützen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 5 StVO sowie Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 33 jeweils mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 578), nicht also den Querverkehr von rechts oder links.

d )

Allein die zur Straßenmitte hin orientierte Fahrweise der Beklagten vor Erreichen des späteren Kollisionsortes begründete noch keine unklare Verkehrslage.

aa )

Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bewegte sich die Beklagte auf der rechten Fahrspur der A… an der Spitze einer Dreiergruppe von Fahrradfahrern. Hinter ihr fuhren in einem Abstand von 10 bis 15 m nebeneinander die Zeugen C… und D… . Gemäß der Beobachtung des Zeugen G… bewegten sich die Radfahrer "relativ mittig auf der richtigen Seite" (Bl. 231 d.A.). Berücksichtigt man insbesondere, dass die Zeugen C… und D… ohne erkennbare Abbiegeabsicht nebeneinander fuhren, sich folglich einer von ihnen in ständiger Geradeausfahrt ebenfalls zur Straßenmitte hin orientiert fortbewegte, war die Verkehrssituation für den von hinten aufrückenden Kläger unverfänglich.

bb )

Da zudem nach der Aussage des Zeugen C… die Dreiergruppe mit einer Geschwindigkeit von "ungefähr 30 km/h" unterwegs war, sprach der äußere Anschein für eine kontinuierliche Fortsetzung der Geradeausfahrt. Solange jedenfalls keiner der drei Fahrradfahrer durch ein Handzeichen einen Richtungswechsel nach links andeutete und sich nicht erkennbar durch eine Kopfwendung über die rückwärtige Verkehrssituation vergewisserte, sprach jedenfalls nichts für einen bevorstehenden Linksabbiegevorgang.

3 )

Vergeblich versucht die Beklagte schließlich, dem Kläger einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO anzulasten. Danach ist bei dem Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten.

a )

Überholt ein Kraftfahrer einen Radfahrer, hat er nach der Rechtsprechung mindestens einen Seitenabstand von 1,50 m bis 2 m einzuhalten (Kettler, Recht für Radfahrer, S. 42, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen ist der Kläger mit einem wahrscheinlichen seitlichen Abstand von ca. 1,5 m an der Beklagten vorbeigefahren (S. 22 des Gutachtens).

b )

Unabhängig davon ist die Entstehung des Unfalls ohnehin nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger im Zuge des Überholvorganges einen zu geringen Seitenabstand zu der Fahrrad fahrenden Beklagten eingehalten hat. Vielmehr konnte nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts die Kollision nur dadurch zustande kommen, dass die Beklagte plötzlich nach links auf die durch den Kläger benutzte Fahrspur abgebogen war. Folglich hätte ein anfänglich durch den Kläger eingehaltener Seitenabstand von zwei Metern oder mehr den nachfolgenden Zusammenstoß aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verhindern können. Nach der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen ist die Beklagte spitzwinklig bereits gegen die vordere rechte Ecke des klägerischen Pkw geprallt (Bild 8; S. 15 des Gutachtens).

V.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB können nur die Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder erwiesen sind oder auf welche sich eine Partei selbst beruft.

1 )

Zu Lasten des Klägers und der Widerbeklagten ist die von dem Pkw ausgegangene Betriebsgefahr sowohl haftungsbegründend als auch anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dieser Gefahrenanteil war aufgrund des Annäherungsverschuldens des Klägers deutlich erhöht, denn bei Einhaltung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte er den Zusammenstoß mit der plötzlich nach links abbiegenden Beklagten sowohl räumlich als auch zeitlich noch vermeiden können. Ein sonstiges vorkollisionäres Fehlverhalten, das sich auf die Entstehung des Schadensereignisses mitursächlich ausgewirkt hat, lässt sich indes nicht feststellen.

2 )

Demgegenüber steht das leichtfertige Verhalten der Beklagten. Sie hat die Richtungsänderung nach links ohne Handzeichen und ohne sich über die rückwärtige Verkehrssituation zu vergewissern eingeleitet. Der sich daran knüpfende Verschuldensvorwurf ist gravierend, denn nach der Aussage des Zeugen G… war die Annäherung des Klägers allein schon aufgrund des Motorengeräusches seines Fahrzeuges wahrnehmbar (Bl. 231 d.A.). Möglicherweise bestand bei der Beklagten wegen vorangegangenen Alkoholgenusses ein Aufmerksamkeitsdefizit; indes kann die Klärung dieser Tatsachenfrage im Ergebnis dahinstehen. Die Missachtung der Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 4 StVO steht als gewichtiger Fahrlässigkeitstatbestand - unabhängig von der konkreten Ursache - fest. Hinzu kommt, dass die Beklagte in die B… entgegen der Einbahnstraßenrichtung einfahren wollte. Hätte sie verkehrsordnungsgemäß für den Heimweg die Abbiegemöglichkeit an der E… gewählt, wäre die Begegnungssituation zwischen ihr und dem Kläger völlig unproblematisch verlaufen. Ein Vertrauenstatbestand ergab sich für den Kläger jedoch aus der Einbahnstraßenregelung an der B… nicht, da er - wie durch das Landgericht zutreffend festgestellt - aus der Entfernung die entsprechende Beschilderung an der Einmündung der Seitenstraße nicht erkennen konnte.

Im Falle eines Zusammenstoßes zwischen sich einem fehlerhaft verhaltenden links abbiegenden Fahrradfahrer und einem mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden motorisierten Verkehrsteilnehmer ist in der Regel eine hälftige Mithaftung des Ersteren anzunehmen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rdnr. 391 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe VersR 1956, 425 sowie OLG München VersR 1958, 200).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1., 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 26.433,61 € (1.442,42 € + 24.991,19 €).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2013/I_1_U_131_12_Urteil_20130430.html - DE:OLGD:2013:0430.I1U131.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum