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Ein verkehrsberuhigter Bereich ist nur dann beitragsfähig im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, wenn seine bauliche Gestaltung die beabsichtigte Verkehrsfunktion, insbesondere die Gleichberechtigung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sowie die Aufenthaltsfunktion, für den unvoreingenommenen Betrachter deutlich macht. Eine optische Trennung der Verkehrsarten durch eine asphaltierte Fahrfläche und gepflasterte Seitenbereiche widerspricht dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs und begründet keinen beitragsfähigen Erschließungsvorteil. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |