Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 26.04.2013: Zur Beitragsfähigkeit eines verkehrsberuhigten Bereichs bei unzureichender baulicher Gestaltung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 26.04.2013 - 5 K 2970/10) hat entschieden:

   Ein verkehrsberuhigter Bereich ist nur dann beitragsfähig im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, wenn seine bauliche Gestaltung die beabsichtigte Verkehrsfunktion, insbesondere die Gleichberechtigung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sowie die Aufenthaltsfunktion, für den unvoreingenommenen Betrachter deutlich macht. Eine optische Trennung der Verkehrsarten durch eine asphaltierte Fahrfläche und gepflasterte Seitenbereiche widerspricht dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs und begründet keinen beitragsfähigen Erschließungsvorteil.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich
und
Verkehrsberuhigter Bereich

Tenor:

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-den Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in der-selben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 16.12.2003 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen die Gemeinden bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Satz 1 der genannten Norm bestimmt, dass Beiträge Geldleistungen sind, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen (nach dem Begriff des KAG NRW) im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Beklagte hat zunächst die der Abrechnung zugrunde liegende Anlage unzutreffend gebildet.

Nach ständiger Rechtsprechung des für das Beitragsrecht zuständigen 15. Senats des OVG NRW ist für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Vgl. Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06 - m.w.N.; zu den Einzelheiten siehe auch Dietzel/Kallerhoff, Straßenbau-beitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 38.

In Anwendung dieser Grundsätze bestimmt das Bauprogramm hier die räumliche Ausdehnung zweier Anlagen. Das Teilstück der Straße "J. " zwischen F.---straße und dem Ende der Einmündung des "N. " (ca. 220 m) sollte nach dem Willen der Beklagten als "verkehrsberuhigter Bereich" ausgebaut werden. Der sich daran in südliche Richtung anschließende Bereich der Straße "J. " bis zur Einmündung in die Straße "J1. " (ca. 120 m) sollte als Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h niveaugleich ausgebaut werden. Es handelt sich danach um Bereiche mit unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die im Ergebnis hinsichtlich des damit für die Anlieger verbundenen wirtschaftlichen Vorteils wesentlich verschieden sind.

Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich verkehrsrechtlich um einen Sonderbereich, für den eine Verkehrsfläche erstellt worden ist, auf der alle Verkehrsarten, insbesondere Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr, gleichermaßen zulässig sind. Da eine Mischung der Verkehrsarten vorgesehen ist, dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Fahrzeugführer nur Schrittgeschwindigkeit fahren und das Parken ist nur innerhalb dafür gekennzeichneter Flächen erlaubt. Demgegenüber ist bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgewiesenen Strecke der Straße "J. " eine Mischung der Verkehrsarten rechtlich unzulässig. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der StVO, für Fußgänger insbesondere § 25 Abs. 1 StVO, nach dem Fußgänger die Gehwege bzw. die Seitenstreifen zu benutzen haben und nur dann auf der Fahrbahn gehen dürfen, wenn weder Gehweg noch Seitenstreifen vorhanden sind. Auch in diesem Fall haben Fußgänger am Fahrbahnrand zu gehen (innerorts rechts und außerorts links). Fahrzeuge haben nach § 2 StVO die Fahrbahn zu nutzen, wobei die Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn gehören. Ein mit einem verkehrsberuhigten Bereich vergleichbarer Gebrauchsvorteil ist für den südlichen Teil der Straße nicht zu erkennen, weil es bei niveaugleichem Ausbau und Aufgabe des Trennprinzips an baulichen Vorkehrungen fehlt, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten und die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten. Die Bereiche mit den unterschiedlichen Verkehrsfunktionen verfügen im vorliegenden Fall auch über eine hinreichende Ausdehnung und können als Teile des Straßennetzes der Beklagten selbständig in Anspruch genommen werden.

Der Ausbau der so abgegrenzten, wegen der Lage des Grundstücks hier relevanten Anlage, nämlich des Straßenstücks zwischen F.---straße und "N. ", ist jedoch nicht beitragsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte das Bauprogramm mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht nach der Abnahme der Baumaßnahme am 25.03.2010 überhaupt noch hat ändern können.

Legt man der rechtlichen Beurteilung das zum Zeitpunkt der Abnahme geltende Bauprogramm zugrunde, ist die Anlage nicht abrechnungsfähig. Das Bauprogramm ist untauglich, um die bautechnischen Voraussetzungen für die von der Beklagten beabsichtigte anders geartete Verkehrsfunktion der Anlage zu schaffen.

Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und des Vortrags im Klageverfahren wollte die Beklagte einen verkehrsberuhigten Bereich gestalten. Der Begriff "verkehrsberuhigter Bereich" hat durch die Regelungen der StVO (§§ 45 Abs. 1b) Satz 1 Nr. 3, Satz 2; 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1 und 325.2) einen konkreten Inhalt bekommen. Dieser wird durch die Gleichberechtigung bzw. den teilweisen Vorrang des Fußgängerverkehrs vor dem Fahrzeugverkehr und die zusätzliche Aufenthaltsfunktion der Straße gekennzeichnet. Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion ist nicht nur durch eine entsprechende Beschilderung (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1 und 325.2), sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen.

Die bauliche Gestaltung des verkehrsberuhigten Bereichs muss für den unvoreingenommenen Betrachter deutlich machen, dass Fahrzeuge langsam und rücksichtsvoll zu fahren haben und der Fahrzeugführer die gleichberechtigten Fußgänger und spielenden Kinder weder gefährden noch behindern darf.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20.09.2009 - 9 ME 52/09 -,juris, und vom 20.09.2005 - 9 ME 365/04 -, juris.

Die hier im Zeitpunkt der Abnahme am 25.03.2010 verwirklichte bauliche Gestaltung entspricht dem nicht. Dem unvoreingenommenen Beobachter vermittelt die niveaugleich ausgebaute Mischfläche nicht den Eindruck eines gleichberechtigten Miteinander von Kraftfahrzeugen, Fußgängern und Radfahrern und einer zusätzlichen Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion. Die Anlage ist ganz überwiegend in einer Breite von 4,50 m asphaltiert. Daran schließen sich auf beiden Seiten jeweils eine dreizeilige gepflasterte Entwässerungsrinne von 0,50 m und jeweils ein gepflasterter Seitenbereich an. Diese Aufteilung vermittelt optisch den Eindruck der Trennung der Verkehrsarten in dem Sinne, dass die Fahrzeuge die asphaltierte Fläche und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen haben. Auch die anders gestaltete, etwa 60 m lange Fläche von der Einmündung in die F.---straße, auf der Mittel- und Seitenbereiche gleichartig gepflastert sind, lässt nicht den Eindruck eines gleichberechtigten Miteinanders im eben dargestellten Sinne aufkommen. Durch die farblich anders gestaltete Entwässerungsrinne wird auch hier eine Trennung der Verkehrsarten dergestalt vermittelt, die Fahrzeuge hätten den Mittelbereich und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen. Die Stellplatzmarkierungen auf der asphaltierten Fläche (einmal zwei Parkplätze auf der westlichen Seite sowie einmal 3 Parkplätze auf der östlichen Seite), die lediglich im Falle der Belegung eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung hätten, sowie das ausschließlich auf der südlichen Seite vor der Einfahrt in den "verkehrsberuhigten" Bereich vorhandene Pflanzbeet, sind bei der gegebenen Länge der Anlage von ca. 220 m nicht ausreichend, um Autofahrer auf der gesamten Strecke zu einem langsamen, rücksichtsvollen Fahren anzuhalten. Hierfür hätte es - auch mit Blick darauf, dass der südliche Bereich der Straße "J. " mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nicht wesentlich anders gestaltet ist und das durchgehende Asphaltband einen einheitlichen Eindruck vermittelt - zusätzlicher dauerhaft wirkender gestalterischer Maßnahmen bedurft, wie etwa der Anlegung weiterer Pflanzbeete, sonstiger Fahrbahnverengungen, Aufpflasterungen/Schwellen oder der Begrenzung der Parkflächen durch Bäume.

Nimmt man ausnahmsweise an, dass das Bauprogramm trotz der Abnahme am 25.03.2010 noch geändert werden konnte - etwa weil es wegen dessen Ungeeignetheit als noch nicht verwirklicht anzusehen ist oder das auf dem Plan Dargestellte noch nicht vollständig umgesetzt wurde (die dort eingezeichnete Stellplatzabtrennung auf der östlichen Seite der Pflasterfläche in Naturstein hell 10/10 fehlt) -, ist die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Dann fehlte es an einer vollständigen Verwirklichung des (neuen) Bauprogramms.

Die Stellplatzabtrennung auf der östlichen Seite der Pflasterfläche wurde nicht in das vorhandene Pflaster eingearbeitet. Für eine Abänderung des Bauprogramms insoweit ist nichts ersichtlich. Immerhin ist diese Einzeichnung in allen Plänen, auch im letzten (Stand 19.04.2013) vorhanden. Des Weiteren befindet sich einer der nunmehr zusätzlich als gestalterische Maßnahme in das Bauprogramm aufgenommenen Blumenkübel nicht an der im Bauprogramm dargestellten Position. Das Bauprogramm weist den am weitesten nördlich stehenden Blumenkübel auf der östlichen Straßenseite südlich der dort vorhandenen Parkplatzmarkierungen auf. Tatsächlich steht dieser Blumenkübel allerdings ca. 10 m weiter nördlich auf der nördlichen Seite der Markierungen. Das Bauprogramm wurde auch nicht nachträglich entsprechend geändert, denn noch in der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der Beklagten zunächst, die Blumenkübel seien so aufgestellt, wie im Bauprogramm (Stand 19.04.2013) ausgewiesen. Erst nach Betrachtung der Fotos räumte sie ein, dass der Blumenkübel nicht an der im Plan dargestellten Stelle stehe.

Da das (neue) Bauprogramm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erfüllt war, mag dahinstehen, ob die Beklagte durch das nachträgliche Aufstellen der Blumenkübel nunmehr die baulichen Voraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereichs geschaffen hat.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2013/5_K_2970_10_Urteil_20130426.html - DE:VGMI:2013:0426.5K2970.10.00

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