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Bei der Auslegung einer Formularbestimmung über den „Ersatz des entsprechenden Schadens“ in Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern die typische Interessenlage und die leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in nicht vertragsgemäßem Zustand ist als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren und unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |