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Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst lediglich die Kosten, die erforderlich sind, das Fahrzeug und die von dem Unfall betroffenen Teile in den Zustand vor der unfallbedingten Beschädigung zu versetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |