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Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch Parken im Halteverbot stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr; ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren und sich auch umzuschauen. Auf ein Verschulden des Fahrers kommt es nicht an, und die Abschleppmaßnahme ist als Mittel der Gefahrbeseitigung verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |