Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 24.04.2013: Anforderungen an die Sichtbarkeit von Halteverbotsschildern und die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.04.2013 - 14 K 148/13) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch Parken im Halteverbot stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr; ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren und sich auch umzuschauen. Auf ein Verschulden des Fahrers kommt es nicht an, und die Abschleppmaßnahme ist als Mittel der Gefahrbeseitigung verhältnismäßig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW), § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW), § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), § 15 Abs.1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (VO VwVG). Danach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine (rechtmäßige) Sicherstellung verursachten Kosten zu tragen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben.

Der Parkvorgang auf dem M.------platz in E. verstieß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Denn aufgrund der zwei am Rande des Platzes aufgestellten Halteverbotsschilder mit dem Datumszusatz und dem Zusatz "auf der gesamten Fläche - einschließlich Gehweg" war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Parkplatz verboten.

Es kann dahinstehen, ob das im Lageplan mit der Nr. 2 bezeichnete Schild zum Zeitpunkt des Parkvorgangs mit seiner beschrifteten Seite tatsächlich zur Straßenseite hin oder zur Seite des Platzes hin ausgerichtet war. Denn der Halteverbotsbereich war durch das im Lageplan mit der Nr.1 bezeichnete Schild ausreichend markiert, ohne dass es auf die Wirksamkeit des "herumgedrehten" Schildes entscheidend ankommt,

Unerheblich ist hier, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, das Halteverbotsschild (Nr. 1) tatsächlich nicht gesehen hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr.

Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich in der unmittelbaren Umgebung keine - weiteren - Verkehrszeichen befinden, die den ruhenden Verkehr betreffen, von ihm aber noch nicht wahrgenommen wurden. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, sich umzuschauen und sich auch u.U. einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die Situation überblicken zu können.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie sich nicht weiter darüber informiert habe, ob außer dem "umgedrehten" Halteverbotsschild für den Bereich ihres Parkplatzes noch weiter entfernte Halteverbotsschilder aufgestellt waren. Es wäre ihr nach den oben stehenden Grundsätzen indes zuzumuten gewesen, auch bei Dunkelheit 10 Meter am Platz entlang zu gehen, um zu sehen, ob ein weiteres Halteverbotsschild aufgestellt wurde.

Diese Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist,

Das ist vorliegend der Fall, da das im Lageplan mit der Nr. 1 bezeichnete mobile Halteverbotsschild mit einem Richtungspfeil versehen war, der den Bereich des Parkplatzes der Klägerin eindeutig umfasste.

Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung des Abschleppens des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet, den Verstoß gegen die Parkbeschränkung zu beseitigen und eine Behinderung der Baumarbeiten zu vermeiden.

Die Sicherstellung war zur Gefahrbeseitigung auch erforderlich. Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel der Gefahrenbeseitigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Fahrzeug kurzfristig selbst beseitigen würde, waren für die Mitarbeiterin der Beklagten nicht ersichtlich.

Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für die Klägerin mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind (Kosten, Unannehmlichkeiten), stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich der Durchsetzung der Verkehrsregelung zur Ermöglichung der geplanten Baumarbeiten.

Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 47,33 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgeber vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 150,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 109,69 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_148_13_Urteil_20130424.html - DE:VGD:2013:0424.14K148.13.00

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