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Ein Großkundenrabatt bei Reparaturkosten ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte die kalkulierten Kosten nach Gutachten zugrunde legt, da das Wirtschaftlichkeitsgebot den Geschädigten auf den geringsten erforderlichen Aufwand beschränkt. Bei der Bemessung von Mietwagenkosten sind einschlägige Preisspiegel heranzuziehen, diese sind jedoch nicht ohne weiteres zugrunde zu legen, wenn konkrete Tatsachen deutlich günstigere Angebote aufzeigen. Hat der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, scheidet ein weiterer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |