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Ein Planfeststellungsbeschluss wird rechtlich existent und wirksam, wenn er individuell zugestellt oder wirksam öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung kann die Zustellung ersetzen, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 29 Abs. 5 Halbs. 2 PBefG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW). Die Wirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie in einem speziellen Teil der Zeitung abgedruckt ist, sofern sie vom übrigen Inhalt klar abgegrenzt und als solche erkennbar ist und die bezweckte Anstoßwirkung erreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |