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Ein Planfeststellungsbeschluss wird rechtlich existent, wenn er individuell zugestellt oder wirksam öffentlich bekannt gemacht wird. Die Möglichkeit, eine individuelle Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW zu ersetzen, ist nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 PBefG eröffnet, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Die Wirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung hängt nicht vom genauen Ort des Abdrucks innerhalb der Zeitung ab, sofern sie vom übrigen Inhalt klar abgegrenzt und als solche erkennbar ist und die bezweckte Anstoßwirkung erreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |